Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO bezweckt nicht den Schutz des von links kommenden (benachrangten) Querverkehrs, weshalb die Verletzung dieser Norm als Grundlage für den Schadenersatzanspruch des von links kommenden (benachrangten) Verkehrsteilnehmers mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht in Frage kommt
GZ 2 Ob 64/09i, 16.07.2009
Der beklagte Lenker eines Sattelzugs überholte auf einer Landesstraße einen Lkw, wobei der nunmehr klagende Lenker eines Motorfahrrads zu Schaden kam. Der Kläger beabsichtigte in die Landesstraße einzubiegen. Dabei hatte er das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" zu beachten. Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens. Streitgegenständlich ist die Frage, ob das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO auch den Schutz des von links kommenden (benachrangten) Querverkehrs bezweckt.
OGH: § 16 Abs 1 lit a StVO verbietet einem Fahrzeuglenker das Überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Dieser Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers besteht. Nach der Rsp des OGH handelt es sich beim Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO um eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB, deren Schutzzweck darin besteht, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen und all jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können. Bei der Prüfung, ob in den Schutzbereich der Norm auch der von links kommende (benachrangte) Querverkehrt einzubeziehen ist, ist davon auszugehen, dass sich der Schutzzweck der Norm aus ihrem Inhalt ergibt. Das anzuwendende Schutzgesetz ist teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll. Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Überholmanövers ist stets auf dessen Beginn abzustellen. Ein Lenker darf daher grds nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken, um sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Der Beklagte hat das Überholmanöver begonnen, als für ihn noch nicht absehbar war, dass der Kläger in die Kreuzung einfahren werde. Er musste mangels gegenteiliger Hinweise nicht damit rechnen, dass benachrangte Fahrzeuglenker ihrer Wartepflicht nicht entsprechen würden, weshalb die auch nur abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung solcher Lenker am Beginn des Überholmanövers nicht vorlag. Daraus folgt, dass der Kläger nicht zu dem durch den ersten Tatbestand des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO geschützten Personenkreis zählt und sich, selbst wenn entgegenkommende Fahrzeuglenker gefährdet gewesen wären, nicht mit Erfolg auf die Verletzung dieses Tatbestands berufen kann. Der Verstoß des Beklagten gegen § 16 Abs 1 lit a StVO lag darin, dass er das Überholmanöver begann, obwohl angesichts der geringen Fahrbahnbreite und der Summenbreite der Fahrzeuge nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Das Überholverbot nach § 16 Abs 1 lit a StVO bezweckt den Schutz der überholten Fahrzeuge, allenfalls auch sonstiger sich im Bereich der "Engstelle" aufhaltender Verkehrsteilnehmer, nicht aber auch den Schutz des benachrangten Querverkehrs. Dieses Ergebnis wird dadurch erhärtet, dass selbst das vom Beklagten objektiv ebenfalls verletzte Verbot, ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer ungeregelten Kreuzung zu überholen (§ 16 Abs 2 lit c StVO), nach stRsp nicht der Sicherung eines von links kommenden wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers gilt. Im Ergebnis gilt, dass der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst ist. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.