Home

Zivilrecht

OGH: Irrtumsanfechtung - zur Abgrenzung Dritter iSd § 875 ABGB und Gehilfe

§ 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört

20. 05. 2011
Gesetze: § 875 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Dritter, Gehilfe

GZ 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
OGH: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gilt § 875 ABGB nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen, sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste. In diesem Sinne wurde etwa ein Vermögensberater, der sowohl die Anlage als auch den Bankkredit vermittelt, der Bank zugerechnet. Gleiches gilt für den gemeinsamen Anwalt beider Parteien wegen Veranlassung eines Irrtums eines Teils bei einem Scheidungsvergleich oder den Makler bzw Architekten beim Grundstücks- und Wohnungskauf.
Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. In diesem Sinne hat der OGH das Verhalten eines vom Beklagten beigezogenen Vermögensberaters, der den Beklagten Kreditunterlagen unterschreiben ließ und diese an die Bank weiterleitete, zu der der Beklagte keinen direkten Kontakt hatte, als Verhandlungsgehilfen der Bank qualifiziert. Ebenso hat der OGH ausgesprochen, der Umstand, dass ein Makler für beide Parteien tätig werde, ändere nichts daran, dass dieser, soweit er namens seines Auftraggebers mit dem Interessenten Verhandlungen führe und diesem Informationen erteile, als Vertreter seines Auftraggebers tätig werde und dass in diesem Umfang seine Tätigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen sei. Die nachträgliche (zusätzliche) Unterfertigung eines Vermittlungsvertrags vermag an diesen Grundsätzen nichts zu ändern, kann doch dadurch nicht nachträglich eine Änderung der Zurechnung bereits abgegebener - nach den Feststellungen der Vorinstanzen unrichtiger und irreführender - Erklärungen bewirkt werden. Dafür, dass der Kläger durch Unterfertigung dieses Vermittlungsauftrags die gesetzliche ausgewogene Verteilung des Risikos bei unrichtigen Erklärungen iZm Vertragsschlüssen abbedingen und im Ergebnis sich der Möglichkeit der Irrtumsanfechtung begeben wollte, besteht keinerlei Anhaltspunkt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at