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Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit der Teilungsklage gem § 830 ABGB bei einem Mischhaus?

Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 830 ABGB § 35 WEG, § 3 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Miteigentum, Zivilteilung, Mischhaus

GZ 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
OGH: Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Daraus folgt bei Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wegen der Unzulässigkeit der Teilung der schlichten Miteigentumsanteile für Mischhäuser, dass einem schlichten Miteigentümer gar kein Teilungsanspruch offen steht. Er muss daher diesfalls auf die Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 verwiesen werden. Allein der von der Klägerin ins Treffen geführte Zweck des WEG 2002, Mischhäuser zu eliminieren, rechtfertigt es nicht, die bestehende Rechtslage zu ignorieren. Die (allfällige) Beseitigung dieses (vielfach als unbefriedigend empfundenen) Ergebnisses obliegt daher dem Gesetzgeber.

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