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Zivilrecht

OGH: Haftpflichtversicherung und medienrechtlicher Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG

Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert kann nicht unter Personenschäden iSd Art 2.2.3. AHVB subsumiert werden

20. 05. 2011
Gesetze: Art 2 AHVB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haftpflichtversicherung, medienrechtlicher Entschädigungsanspruch, Personenschäden, Vermögensschäden, immaterielle Schäden

GZ 7 Ob 19/09h, 01.07.2009
Die Parteien schlossen einen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, in dem als versichertes Risiko sämtliche Aktivitäten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse des Versicherungsnehmers genannt sind. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 1993) zugrunde.
Die AHVB lauten auszugsweise:"Artikel 12. Versicherungsschutz2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalt erwachsen*) *) in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 5, Pkt. 5....2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.
Davon abweichend wurden besondere Bedingungen vereinbart. Diese lauten auszugsweise:"1 Auslandsdeckung für die gesamte Erde...Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus:... Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages....4 Reine VermögensschädenReine Vermögensschäden (inklusive Verlust oder Abhandenkommen körperlicher Sachen) sind abweichend von Art 1 AHVB mitversichert.
Wegen seiner Berichterstattung in mehreren im ORF ausgestrahlten Sendungen über den einen Minderjährigen betreffenden Obsorgestreit wurde der Kläger mit Urteil des LG für Strafrechtssachen Wien rechtskräftig zur Leistung einer Entschädigung an den Minderjährigen nach § 7 Abs 1 MedienG iHv 49.000 EUR und zum Ersatz von 8/9 der Verfahrenskosten sowie der gesamten Kosten für die Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Strittig ist, ob der medienrechtliche Entschädigungsanspruch unter die versicherten Schadenskategorien zu subsumieren ist. Die AHVB nennen den Personen- und Sachschaden sowie daraus resultierende Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind aufgrund besonderer Vereinbarung vom Versicherungsschutz mitumfasst.
OGH: Der medienrechtliche immaterielle Schadenersatzanspruch kann nicht unter die Personenschäden subsumiert werden, wird dieser doch in Art 2.2.3. AHVB als "Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung" von Menschen definiert. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte ohne Krankheitswert fällt nicht darunter.
Die Parteien vereinbarten zu den AHVB besondere Bedingungen, nach denen "reine Vermögensschäden" abweichend von Art 1 AHVB mitversichert sein sollten.
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere dann, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Unter Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern zu verstehen. Davon zu unterscheiden sind immaterielle Schäden, ein Schaden an immateriellen Gütern wie Gesundheit, Leben, Ehre, geschäftlicher Ruf, Freiheit. Auch diese immateriellen Schäden können Vermögensschäden nach sich ziehen, wie zB Heilungskosten oder Geschäftsrückgang. Im vorliegenden Fall geht es um den Ersatz eines Entschädigungsanspruchs nach §§ 6 ff MedienG, also um den Ersatz eines immateriellen Schadens. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der ergänzenden besonderen Bedingungen, dass "reine Vermögensschäden" gedeckt sein sollen, ergibt sich, dass vom Risikoeinschluss immaterielle Schäden nicht umfasst sind, weil diese eben keinen Nachteil in einem Vermögen ausgleichen und keine Vermögensschäden sind. Der Begriff "reine Vermögensschäden" ist im österreichischen Recht eindeutig und bietet für keine Zweifel Anlass. Die besonderen Bedingungen bieten keine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche.
Da schon nach dem eindeutigen Wortlaut der besonderen Bedingungen der klagsgegenständliche medienrechtliche Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist, kann auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Feststellung und Abwehr der behaupteten Schadenersatzverpflichtung nicht gedeckt sein.

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