Auch wenn auf den Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist
GZ 7 Ob 19/09h, 01.07.2009
OGH: Der medienrechtliche Persönlichkeitsschutz nach §§ 6 ff MedienG wird direkt gegen den Medieninhaber gewährt. Der Entschädigungsanspruch ist auf die Abdeckung ideeller Nachteile des Geschädigten gerichtet. Die Haftung des Medienunternehmens kann auch als Fall der Gefährdungshaftung qualifiziert werden. Der Entschädigungsanspruch ist, wenn es nicht zu einem Strafverfahren kommt, mit einem selbständigen Antrag vor dem Strafgericht geltend zu machen (§ 8 Abs 1 MedienG). Bei Zuerkennung ist im Urteil eine 14-tägige Leistungsfrist festzusetzen (§ 8a Abs 4 MedienG). Auch wenn die Rechtsnatur der Ansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG umstritten ist, ist dennoch die zivilrechtliche Natur der Ansprüche (auch im Hinblick auf die Gesetzesmaterialien) allgemein anerkannt. An der zivilrechtlichen Natur des Entschädigungsanspruchs ändert sich nichts, auch wenn er von der Judikatur im Hinblick auf die sowohl materiellen als auch verfahrensrechtlichen Besonderheiten als ein Anspruch sui generis bezeichnet wird.
Durch den Entschädigungsanspruch nach §§ 6 ff MedienG sollen immaterielle Schäden ersetzt werden, selbst wenn sie betraglich durch das Gesetz beschränkt sind. Auch wenn auf diesen Anspruch im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist.