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Zivilrecht

OGH: Vorrangsproblematik bei Gewerbeparks / Parkplätzen - zur Frage, wann eine untergeordnete Verkehrsfläche nach § 19 Abs 6 StVO vorliegt

Zwei der Zu- und Abfahrt dienenden Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen; im Zweifel gilt der Rechtsvorrang des § 19 Abs 1 StVO

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang, Parkplatz

GZ 2 Ob 28/09w, 16.07.2009
Auf dem Gelände eines Gewerbeparks ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem 2 Pkws beteiligt waren, wobei der eine PKW die am östlichen Rand des Geländes entlang der Gebäudekomplexe und der dazwischen angelegten Parkflächen befindlichen "Zufahrtsstraße", der andere eine zwischen einer Reihe von Abstellplätzen verlaufende, im rechten Winkel in die besagte Zufahrtsstraße einmündende Verkehrsfläche ("Fahrgasse") benützte. Als der von rechts kommende PKW in die Zufahrtsstraße nach links einbog, kam es zur Kollision mit dem geradeausfahrenden Klagsfahrzeug.
Zwischen den Streitteilen ist die Frage strittig, welches der beiden Fahrzeuge den Vorrang hatte.
OGH: Nach stRsp des OGH ist die Beurteilung der Frage, ob eine nach § 19 Abs 6 StVO benachrangte Verkehrsfläche vorliegt, nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Dabei kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Maßgebend ist, ob sich die in Betracht kommende Verkehrsfläche in ihrer gesamten Anlage deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen unterscheidet. Zwei der Zu- und Abfahrt dienenden Verkehrsflächen innerhalb eines Parkplatzes können dann im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO zueinander stehen, wenn eine solche Vorrangregelung in einer für die Verkehrsteilnehmer klar und eindeutig erkennbaren Weise zum Ausdruck kommt, sei es durch vorhandene Verkehrszeichen, durch die unterschiedliche Ausgestaltung der betreffenden Verkehrsflächen oder aus Bodenmarkierungen. Im Zweifel gilt der Rechtsvorrang des § 19 Abs 1 StVO.
Der erkennende Senat hat bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass das bloße Vorhandensein von Abstellflächen der daran angrenzenden bzw zwischen ihnen hindurch führenden Verkehrsfläche nicht die Gleichrangigkeit mit anderen, der Zu- und Abfahrt zu diesen Abstellflächen dienenden Straßen nimmt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die einzelnen Abstellplätze durch Bodenmarkierungen oder durch eine besondere Beschaffenheit des Fahrbahnbelags gekennzeichnet sind.
In einem großräumigen Parkplatzgelände liegt es in der Natur der Sache, wenn einzelne Zu- und Abfahrten sowohl dem Erreichen der Parkflächen als auch der Verbindung der einzelnen Objektbereiche dienen, eine abweichende Beurteilung der Vorrangfrage ist daraus aber nicht abzuleiten.

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