Die Erledigung eines Löschungsanspruchs des Betroffenen setzt die Verfügungsgewalt des Auftraggebers über die davon betroffenen Daten voraus
GZ 6 Ob 78/08a, 02.07.2009
OGH: § 27 Abs 1 DSG 2000 regelt ua die Verpflichtung des Auftraggebers, entgegen den Bestimmungen des DSG 2000 verarbeitete Daten zu löschen. In der Systematik des § 27 DSG kommt zum Ausdruck, dass das subjektive Recht des Betroffenen auf Löschung jedenfalls (zunächst) im Weg eines Antrags an den Auftraggeber durchzusetzen ist; an die Anbringung des Antrags ist auch das Recht geknüpft, gem § 27 Abs 4 DSG 2000 eine Mitteilung über die vorgenommene Löschung bzw eine Mitteilung über die Gründe für die nicht erfolgte Löschung zu erhalten. Verletzt ein privater Auftraggeber das Recht des Betroffenen auf Löschung, so sind Ansprüche gegen den Auftraggeber auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen (§ 32 Abs 1 DSG 2000). Wie sich aus der Systematik des § 27 DSG 2000 ergibt, liegt eine behauptete Rechtsverletzung dann vor, wenn der Betroffene geltend macht, dass sein Antrag nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 entweder nicht (innerhalb der Frist des § 27 Abs 4 DSG 2000) erledigt wurde (Säumigkeit) oder die ihm über seinen Antrag zugegangene negative Mitteilung, warum die verlangte Löschung nicht vorgenommen wird, rechtswidrig ist. Eine Verletzung im Recht auf Löschung ist daher nur dann möglich, wenn der Betroffene an den Auftraggeber ein Löschungsbegehren nach § 27 Abs 1 Z 2 DSG 2000 gerichtet hat.
Die Erledigung eines Löschungsanspruchs des Betroffenen setzt die Verfügungsgewalt des Auftraggebers über die davon betroffenen Daten voraus.
Im Anlassfall waren die zu löschenden Daten auf Datenträgern gespeichert, die sowohl im Zeitpunkt des Antrags der klagenden Parteien an den Beklagten auf Löschung als auch bei Klagseinbringung und zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz strafgerichtlich beschlagnahmt waren (§ 143 StPO alt). Es hätte einen Bruch der Beschlagnahme und eine unzulässige Veränderung der Beweismittel bedeutet, hätte der Beklagte dem Löschungsantrag entsprochen. Seine mangelnde Verfügungsgewalt über die vom Löschungsantrag betroffenen Daten der Kläger hinderte ihn an der Erledigung des Löschungsanspruchs. Durch seine Säumigkeit hat er daher das Recht der Kläger auf Löschung nicht verletzt. Auch wenn der Beklagte beim Strafgericht noch vor der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens einen Ausfolgungsantrag hätte stellen können, so durfte er doch nicht zu einer Leistung verurteilt werden, die zu einem unzulässigen Eingriff in die Beschlagnahme führt, solange die Beschlagnahme nicht aufgehoben wurde (vgl OGH 17. 3. 1954, 2 Ob 203/54, wonach nicht zur Ausfolgung einer Sache verurteilt werden kann, die gem §§ 24, 98, 143 StPO polizeilich beschlagnahmt ist). Hinzu kommt, dass die Kläger die Löschung an einem bestimmten Ort gespeicherter Daten begehren, wo diese aber schon bei Klagseinbringung nicht gespeichert waren.