Nach herrschender Meinung muss sich der Versicherungsnehmer iSd in § 183 VersVG normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung sich zu dieser Operation entschließen würde
GZ 7 Ob 129/09k, 7Ob129/09k
Der Kläger war bei der Beklagten gegen Unfall versichert. Dem Versicherungsvertrag wurden die "Allgemeinen Unfall-Versicherungs-Bedingungen (AUB 99/2002)" zugrunde gelegt, deren hier maßgebliche Bestimmung lautet:
"7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten."
Der Kläger erlitt bei einem Sturz mit seinem Motorrad eine Verletzung am linken Knie. Eine von den Ärzten mehrmals vorgeschlagene Arthroskopie lehnte er aus Angst ab.
Hätte sich der Kläger frühzeitig zur arthroskopischen Operation entschlossen, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Knorpelschädigung, insbesondere im äußeren Kniegelenksspalt, zu verhindern gewesen. Die bleibende Invalidität nach einer rechtzeitigen arthroskopischen Operation des Meniskusrisses hätte maximal 5 % statt 15 % des gesamten Beinwertes betragen.
OGH: Wie im Sozialversicherungsrecht können für die Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Eingriffe nach § 183 VersVG im Allgemeinen und nach Art 7.1 AUB 99/2002 im Besonderen die von Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze als Richtlinien dienen. (Auch) bei den nach § 183 VersVG zu erfüllenden Obliegenheiten darf dem Versicherungsnehmer bzw dem Versicherten nichts Unbilliges zugemutet werden und es können von ihm grundsätzlich nur Maßnahmen erwartet werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Abwendung und Minderung der Unfallsfolgen ergreifen würde. Nach herrschender Meinung muss sich der Versicherungsnehmer iSd in § 183 VersVG normierten Schadensminderungspflicht einer Operation unterziehen, wenn ein vernünftiger Mensch unter Abwägung aller Umstände auch ohne rechtliche Bindung sich zu dieser Operation entschließen würde. Einer zumutbaren Operation muss sich der Versicherungsnehmer zur Minderung der Unfallsfolgen daher unterziehen. Zumutbar ist eine Operation, die gefahrlos ist und eine beträchtliche Besserung des Gesundheitszustands mit Sicherheit erwarten lässt.
Es steht nun fest, dass eine Arthroskopie ein Standardeingriff ist, mit dem in der Regel keine besonderen Schmerzen und lediglich die allgemeinen Operationsrisiken verbunden sind, was konkret auch für den Kläger zutraf. Weiters steht fest, dass die Erfolgsaussichten einer Arthroskopie grundsätzlich sehr gut sind und ein solcher operativer Eingriff von mehreren Ärzten dem Kläger dringend empfohlen (und damit iSd Art 7 "angeordnet") wurde.