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Zivilrecht

OGH: Erwerb einer mit einem Bauverbot belasteten Liegenschaft

Bei der Frage, ob dem Erwerber einer Liegenschaft von einem darauf lastenden Bauverbot beim Erwerb der Liegenschaft Kenntnis hat, kommt es durchaus auf subjektive Elemente beim Erwerber (Vergessen oder Verdrängen) an

20. 05. 2011
Gesetze: § 481 ABGB, § 1500 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Liegenschaftserwerb, Vertrauen auf den Grundbuchsstand, Kenntnis der Dienstbarkeit beim Erwerbsvorgang, subjektive Elemente beim Erwerber

GZ 5 Ob 58/09d, 09.06.2009
Die Kläger begehren die Unterlassung der Verbauung bestimmter Teile des benachbarten Grundstücks und berufen sich dazu auf die ihnen von der vorherigen Eigentümerin der benachbarten Liegenschaft eingeräumten Dienstbarkeit des Bauverbots. Das Bauverbot wurde zwar nicht verbüchert, doch hätten die nunmehr beklagten Erwerber der Liegenschaft davon Kenntnis gehabt. Streitgegenständlich ist die Frage, ob es dabei auf subjektive Elemente beim Erwerber (Vergessen oder Verdrängen) der Jahre vor dem Erwerbsvorgang erlangten Kenntnis vom Bauverbot ankommt.
OGH: Gem § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind grundsätzlich nur durch die Eintragung in diese erworben werden. Gerade bei Dienstbarkeiten ist dieser Eintragungsgrundsatz jedoch mehrfach durchbrochen, etwa durch die Möglichkeit des außerbücherlichen Erwerbs kraft Ersitzung. Den daraus resultierenden Konflikt mit dem Rechtsschein des Grundbuchsstands hat der Gesetzgeber so gelöst, dass das durch die Ersitzung oder auf andere Weise außerbücherlich erworbene Recht demjenigen nicht zum Nachteil gereicht, der die belastete Liegenschaft im Vertrauen auf die Vollständigkeit des Grundbuchs noch vor der Einverleibung der Dienstbarkeit erworben hat (§ 1500 ABGB). Damit stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. Die Judikatur versagt den Vertrauensschutz auf den Grundbuchsstand dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es darum, ob den Beklagten die Schutzwürdigkeit wegen Kenntnis der Dienstbarkeit zu versagen ist. Maßgeblich ist dabei die positive Kenntnis beim Erwerb der Liegenschaft, sei es beim Abschluss des Erwerbsgeschäfts oder bei Überreichung des Verbücherungsvertrags. Die Beweislast dafür trifft den angeblich Dienstbarkeitsberechtigten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft es nicht zu, dass es auf subjektive Elemente beim Erwerber, etwa auf ein mögliches Vergessen oder Verdrängen der Kenntnis wegen Gedächtnisstörungen, durch Zeitablauf oder sonstige Umstände nicht ankomme.

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