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Zivilrecht

OGH: Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters - zur Schutzbedürftigkeit iSd § 268 Abs 1 ABGB

Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen

20. 05. 2011
Gesetze: § 268 ABGB, §§ 117 ff AuStrG
Schlagworte: Bestellung eines Sachwalters, Schutzbedürftigkeit

GZ 1 Ob 110/09x, 06.07.2009
OGH: Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend. Vielmehr müssten die Anhaltspunkte konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Auch wenn die Konkretisierungserfordernisse für solche Anhaltspunkte iZm der Entscheidung des Gerichts, das eingeleitete Sachwalterbestellungsverfahren fortzuführen sowie für den Betroffenen einen Verfahrenssachwalter und einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, nicht überspannt werden dürfen und nicht an jene heranreichen, die für die Bestellung eines endgültigen Sachwalters erforderlich sind, ist doch ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat zu fordern. Es ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in der Vergangenheit in einer seinen eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, er werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.

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