Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist "Vermittler" iSd Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29 und damit auch iSd § 87b Abs 3 UrhG; ein obligatorisches gerichtliches Verfahren für die Auskunfterteilung nach § 87b Abs 3 UrhG ist gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen; die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 87b Abs 3 UrhG kann daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte; ein Richtervorbehalt ist zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nicht vorgesehen
GZ 4 Ob 41/09x, 14.07.2009
OGH: Bei der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs stehen einander die Interessen der Urheber auf Durchsetzung ihrer Ausschließungs- und Verwertungsrechte und jene der Nutzer auf Schutz der sie betreffenden Daten und Wahrung ihrer Privatsphäre gegenüber. Beide Interessen sind grundrechtlich geschützt.
Im durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren sprach sich der EuGH zur Frage, ob (a) das Gemeinschaftsrecht die Weitergabe von Verkehrsdaten an Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung bescheinigter Verletzungen von urheberrechtlichen Ausschlussrechten ausschließt und (b) ein bloßer Access-Provider ein "Vermittler" iSd Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG sei wie folgt aus:a. Das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art 8 Abs 3 der RL 2004/48/EG des EP und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums iVm Art 15 Abs 1 der "Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation", hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen aufzustellen.b. Ein Access-Provider, der den Nutzern nur den Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienste wie insbesondere E-Mail, FTP oder File-Sharing anzubieten oder eine rechtliche oder faktische Kontrolle über den genutzten Dienst auszuüben, ist "Vermittler" iSd Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29.
Damit ist jedenfalls geklärt, dass ein bloßer Access-Provider ein "Vermittler" iSv § 87b Abs 3 UrhG ist. Die Durchsetzung eines Anspruchs nach § 87b Abs 3 UrhG kann aber daran scheitern, dass die begehrte Auskunft nur aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden könnte.
Zur Problematik des Richtervorbehalts: § 87b Abs 3 UrhG ordnet einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch an. Dieser Anspruch setzt zwar seit der UrhG-Novelle 2006 ein "ausreichend begründetes" Verlangen des Verletzten voraus, das "insbesondere hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung begründenden Tatsachen" zu enthalten hat. Die Notwendigkeit eines vorgelagerten Gerichtsverfahren (Richtervorbehalt) kann aus dem Gemeinschaftsrecht nicht (mehr) abgeleitet werden; die Gerichte haben nur dann zu entscheiden, wenn der Vermittler die Erfüllung eines nach Auffassung des Verletzten bestehenden Anspruchs verweigert.