Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind
GZ 1 Ob 99/09d, 06.07.2009
OGH: Die Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befand, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen, ist zu bejahen. Jedem Dritten muss indes iSe "sozial-typischen" Erkennbarkeit das Vorhandensein von derartigen Benutzungsrechten klar sein, der solche Anlagen auf dem Dach eines gemieteten Gebäudes wahrnehmen kann. Daher darf der Mieter eines solchen Gebäudes den Zugang zu der Sendeanlage nicht verweigern, da er andernfalls in die offenkundige und ausreichend "besitzverstärkte" obligatorische Rechtsposition des Dritten rechtswidrig eingreifen würde.