Home

Zivilrecht

OGH: Zur Kollision zwischen einem Bestandrecht an der gesamten Liegenschaft und einem zuvor durch Nutzungsvertrag eingeräumten Recht auf jederzeitigen freien Zutritt zu Mobilfunksendeanlagen am Dach

Im rechtsgeschäftlichen Verkehr sind nicht nur absolute Rechtspositionen Dritter, sondern auch bloß obligatorische Rechte zu respektieren, sofern diese bekannt oder zumindest leicht erkennbar sind

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Schadenersatzrecht, Doppelvermietung, absolute Rechtspositionen, obligatorische Rechte, Mobilfunkantenne, Telekommunikationsanlage, Zutrittsrecht, Nutzungsvertrag

GZ 1 Ob 99/09d, 06.07.2009
OGH: Die Frage, ob es dem Mieter eines gesamten Gebäudes, auf dessen Dach sich eine Mobilfunksendeanlage befand, erkennbar war, dass der Vermieter dem Mobilfunkbetreiber zuvor das Recht eingeräumt hatte, auf dem Dach des Mietobjekts eine Mobilfunksendeanlage zu betreiben und im Rahmen des Betriebs dieser Anlage den Zugang über das Stiegenhaus zu benutzen, ist zu bejahen. Jedem Dritten muss indes iSe "sozial-typischen" Erkennbarkeit das Vorhandensein von derartigen Benutzungsrechten klar sein, der solche Anlagen auf dem Dach eines gemieteten Gebäudes wahrnehmen kann. Daher darf der Mieter eines solchen Gebäudes den Zugang zu der Sendeanlage nicht verweigern, da er andernfalls in die offenkundige und ausreichend "besitzverstärkte" obligatorische Rechtsposition des Dritten rechtswidrig eingreifen würde.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at