Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört; das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren
GZ 7 Ob 74/09x, 08.07.2009
Die Parteien haben 1964 geheiratet. Die häusliche Gemeinschaft wurde 1993 aufgehoben, im Jahr 2000 wurde die Ehe geschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Fraglich ist, in welcher Weise das Pachtrecht an einer Liegenschaft in einer Kleingartenanlage berücksichtigt werden muss. Das Pachtrecht wurde vom Antragsgegner nach dem Tod seiner Tante 1978 übernommen. 1980 wurde die bestehende Schrebergartenhütte abgetragen und ein neues Gebäude als Superädifikat errichtet. Dieses wurde zwischen 1993 und 2001 von der Antragstellerin bewohnt. 2001 kaufte der Antragsgegner die frühere Kleingartenparzelle.
OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob iSd § 91 Abs 1 EheG als Wert des Fehlenden nunmehr das Eigentum an der vormaligen Kleingartenparzelle statt des Pachtrechts einzubeziehen ist, ist zu bedenken, dass ein Eigentumsrecht als Vollrecht über das im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorhandene bloße Unterpachtrecht weit hinausgeht.
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist aber, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat. Da das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nie zum Gebrauchsvermögen gehört hat, kann es schon deshalb ein Pachtrecht samt Superädifikat nicht surrogieren. Es käme ansonsten der Antragstellerin mehr zu, als den Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe zugestanden ist.
Abgesehen davon kann im Hinblick auf die oben dargelegten Grundsätze ohnehin nur der Wert des verringerten Vermögens einbezogen werden. Es bedarf daher Feststellungen dazu, welchen Wert das Superädifikat iVm dem Pachtrecht im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gehabt hätte, wenn der Unterpachtvertrag nicht gekündigt und der Antragsgegner nicht Eigentümer der Liegenschaft geworden wäre. Dieser Wert unterliegt dann der Aufteilung, wobei allfällige Aufwendungen des Antragsgegners aus eigenen Mitteln, die nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemacht wurden, in Abzug zu bringen sind.