Begehrt der Besteller Preisminderung, ist er nicht zur Verweigerung seiner Gegenleistung, sondern bloß zur Kompensation der Preisminderung berechtigt
GZ 7 Ob 112/09k, 08.07.2009
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft "Alpengasthof M". Die Kläger wollten diese Liegenschaft kaufen. Aus steuerlichen Gründen wurde vereinbart, dass die Beklagten ein unwiderrufliches Kaufanbot unterfertigen sollten, das von den Klägern erst 1 1/2 Jahre später (2005) angenommen hätte werden können. Letztendlich erfolgte die Einigung 2006. Die Käufer (Kläger) überwiesen den Kaufpreis nicht zeitgerecht, weil sie in der unsicheren Wasserversorgung einen Mangel des Kaufgegenstandes sahen. Im vorliegenden Verfahren fordern sie, dass die Beklagten Zug um Zug gegen Bezahlung des geminderten Kaufpreises zur Einverleibung ihres Eigentums ins Grundbuch zustimmen.
OGH: Den Rekurswerbern ist darin zuzustimmen, dass in Punkt 4) der Vertragsurkunde vom 29. 4. 2004 insofern eindeutig eine Vorleistungspflicht der Kläger bestimmt wird, als die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung mit 22. 4. 2005 - eine Woche vor der am 30. 4. 2005 vorgesehenen physischen Übergabe der Liegenschaft - vereinbart wurde.
Die Kläger haben diese vereinbarte "Vorleistung" bisher nicht erbracht. Sie haben zwar die Feststellung des Erstgerichts, den von ihnen am 19. 3. 2008 überwiesenen Betrag von 1.420.000 EUR habe Dr. H***** als ihr "alleiniger Treuhänder" erhalten, bekämpft. Wie sie aber in der Berufung selbst einräumen, wurde der Treuhänder vom Erstkläger angewiesen, vor der Verfügung über den Treuhanderlag weitere Aufträge abzuwarten. Da die Zahlung demnach nicht bedingungslos erfolgte, stellt sie, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, jedenfalls keinen Erlag des Kaufpreises iSd Punktes 4) des Vertrags vom 29. 4. 2004 dar.
Schließlich ist für den Prozessstandpunkt der Kläger auch aus deren Behauptung, die Beklagten befänden sich wegen der mangelhaften Wasserversorgung der Liegenschaft im Leistungsverzug, weshalb die Kläger gem § 1052 Satz 1 ABGB die Zahlung des Kaufpreises verweigern könnten, nichts zu gewinnen. Diese Ansicht ist schon deshalb unrichtig, weil die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach dieser Gesetzesstelle ua eine Zug-um-Zug-Leistungspflicht (oder Nachleistungspflicht) der betreffenden Vertragspartei voraussetzt, hier aber im dargestellten Sinn von einer Vorleistungspflicht der Kläger auszugehen ist.
Im Übrigen besteht das Leistungsverweigerungsrecht des § 1052 ABGB nur dort, wo kein Austauschverhältnis mit Aufrechnungsmöglichkeit (mangels Gleichartigkeit) vorliegt. Die Kaufpreisforderung und der Anspruch auf Kaufpreisminderung sind jeweils Geldansprüche und daher aufrechenbar.
Begehrt der Besteller (Käufer) wie hier Preisminderung, ist er nicht zur Verweigerung der Gegenleistung, sondern nur zur Kompensation (mit) der Preisminderungsforderung berechtigt. Der Käufer kann nur den entsprechenden Betrag vom Kaufpreis abziehen. Nur bei Bestehen eines Verbesserungsanspruchs wird die Fälligkeit des Entgelts (Kaufpreises) aufgeschoben und besteht ein Leistungsverweigerungsrecht. Dass die Kläger auch nicht den von ihnen für angemessen erachteten Kaufpreis von 1.200.000 EUR bezahlt haben, können sie daher nicht unter Berufung auf § 1052 ABGB rechtfertigen.