Ob eine Interzession iSd § 25c KSchG oder eine diese ausschließende echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung des zwischen der kreditgebenden Bank und dem Haftungsübernehmer geschlossenen Vertrags ab; ein Eigeninteresse an der Kreditaufnahme ist bloß Indiz für den Vertragswillen auf Begründung einer echten Mitschuld
GZ 3 Ob 1/09g, 23.06.2009
Die klagende Bank begehrt die Zahlung von etwa 30.000 Euro von der beklagten früheren Ehefrau des Kreditschuldners. Sie hafte als Bürgin und Zahlerin und habe aus der Kreditgewährung profitiert, da mithilfe des Kredites ua ein Kredit für die Finanzierung der Ehewohnung abbezahlt wurde sowie Investitionen in die später bewohnte Wohnung getätigt werden konnten. Die Beklagte wurde von der Bank nie über die Bonität ihres Mannes aufgeklärt und kannte seine schlechte finanzielle Lage nicht.
OGH: Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die Interzession im Beitritt des Verbrauchers zu einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung wurde seit der Entscheidung 7 Ob 65/04s mehrfach ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG sich auf solche Mitschuldner beschränken solle, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, seien nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, sei aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Komme die Kreditaufnahme auch dem Mithaftenden zugute, liege keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor.
Gegen die Ansicht, dass schon und nur ein gemeinsames Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit ausreicht, einen Interzessionsfall zu verneinen, wandte sich P. Bydlinski in seiner Entscheidungsanmerkung zu den Entscheidungen 7 Ob 65/04s und 7 Ob 89/04w sowie in seiner Entscheidungsanmerkung (auch) zu 5 Ob 33/05x ua mit dem gewichtigen Argument, dass das Eigeninteresse des Beitretenden allein nicht ausreichen könne, die Interzessionseigenschaft zu verneinen, weil das Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG ua auf die Berücksichtigung des Nutzens des Interzedenten aus der Leistung des Gläubigers abstellt (Abs 2 Z 3 leg cit), sodass also dieser Nutzen (das Interesse) nicht schon der grundsätzlichen Qualifikation als Interzession schaden könne.
Dieser Ansicht hat sich der 3. Senat in der Entscheidung 3 Ob 111/08g angeschlossen. Danach reicht also ein bloßes Eigeninteresse des Haftenden noch nicht aus, eine Interzession zu verneinen.
Diese Ansicht ist nach neuerlicher Prüfung fortzuschreiben: Der zitierte Leitsatz der Rechtssatzkette RIS-Justiz RS0119014 folgt den Ausführungen in der Regierungsvorlage, wonach diejenigen Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit (als "echte Mitschuldner") eingehen, von § 25c KSchG nicht erfasst werden sollen. Dieser Satz muss jedoch konkretisiert werden, weil der Begriff "echter Mitschuldner" für sich allein noch nichts aussagt.
Entscheidend dafür, ob ein Interzessionsgeschäft vorliegt, kann nur der Parteiwille sein, der - wenn er nicht ausdrücklich erklärt wird - aus den Umständen beim Vertragsabschluss zu erschließen ist. Wenn der Haftende nur eine Bürgschaft übernimmt, also sich im Vertrag mit dem Gläubiger für den Fall der Zahlung verpflichtet, dass der Schuldner nicht zahlt (§§ 1346 ff ABGB) muss ein weitergehender Verpflichtungswille des Bürgen zur Übernahme einer eigenen materiellen Schuld aus zusätzlichen Umständen hervorgehen, etwa daraus, dass die dem Hauptschuldner gewährten Kreditmittel zum Ankauf einer Eigentumswohnung für beide Ehegatten verwendet werden sollen und dies auch beim Interzessionsgeschäft offen gelegt wird. Der Verwendungszweck muss bei Eingehen der Verbindlichkeit dem Gläubiger zumindest bekannt sein. Nur in einem solchen Fall kann iSd zitierten Leitsatzes davon die Rede sein, dass die Personen "gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen".
Für die Klärung der Frage, ob eine materielle fremde Schuld besichert oder eine "echte" Mitschuld eingegangen werden soll, ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis der beiden Schuldner maßgeblich. Eine materiell fremde Schuld ist dadurch charakterisiert, dass dem zahlenden Interzedenten ein Regressanspruch gegenüber dem Schuldner zusteht. Wenn das dem Gläubiger erkennbar ist, kommt § 25c KSchG zur Anwendung.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bejahung einer Interzession iSd § 25c KSchG ein entsprechendes Auslegungsergebnis der Parteienvereinbarung zwischen Gläubiger und dem Haftungsübernehmer voraussetzt und dass nicht schon jedes eigene wirtschaftliche Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit die Interzession ausschließt.