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Zivilrecht

OGH: § 1330 ABGB - Anwendung der Unklarheitenregel bei der Auslegung von ehrverletzenden Werturteilen, die auf Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen beruhen, deren Unrichtigkeit der Mitteilende kannte

Die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen; die Anwendung der Unklarheitenregel in der Form, dass sie bloß zur weiteren Begründung dafür herangezogen wird, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf den Kläger beziehen, schließt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht aus

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Rufschädigung, unrichtiger Tatsachenbehauptungen

GZ 6 Ob 46/08w, 02.07.2009
OGH: Keine Haftung des Verbreiters einer nicht öffentlich vorgebrachten Mitteilung gem § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB, wenn dieser die Unwahrheit der Mitteilung nicht kannte, sofern er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Die Beweislast, dass der Täter die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte, liegt beim Betroffenen. Ehrverletzende Werturteile, die auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen geäußert werden, sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Die Anwendung der Unklarheitenregel zur Auslegung der Mitteilung ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten wahren Tatsachenkerns nahe, der die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen. Die Anwendung der Unklarheitenregel in der Form, dass sie bloß zur weiteren Begründung dafür herangezogen wird, dass sich die inkriminierten Äußerungen auf den Kläger beziehen, schließt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht aus.

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