§ 27 Abs 2 KHVG normiert eindeutig nur die verjährungshemmende Wirkung einer Anspruchsverfolgung durch den geschädigten Dritten gegenüber dem (Haftpflicht-)Versicherer, betrifft jedoch nicht die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung von Regressansprüchen durch den Haftpflichtversicherer gegenüber dem Schädiger; Letztere könnte somit nur anderen (allgemeinen) Bestimmungen über eine allfällige (Fortlauf- oder Ablauf-)Hemmung der Verjährung unterfallen
GZ 7 Ob 227/08w, 08.07.2009
In der Folge eines Verkehrsunfalles am 16.5.2004 fordert der vom Geschädigten in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer mit Klage vom 29.5.2007 Regress von seinem Versicherungsnehmer. Dieser wendet Verjährung ein.
OGH: Die bisher dargelegten Grundsätze und der Schutzzweck des § 27 Abs 2 Satz 2 KHVG betreffen - wie sich schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ergibt - allein die Anspruchsverfolgung gegenüber "dem Versicherer". Schon deshalb kommt ihnen für die (rechtzeitige) Geltendmachung des Regressanspruchs der Klägerin gegenüber ihrem Versicherungsnehmer keine Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall werden die Ansprüche des geschädigten Dritten gerade nicht gegenüber dem Versicherer geltend gemacht, sondern im Regressweg gegenüber dem Schädiger selbst eingeklagt. Weshalb (auch) diesem gegenüber eine Verjährungshemmung bis zum Zeitpunkt einer - hier gar nicht (mehr) denkbaren - Ablehnung der vom Versicherer bereits befriedigten Ansprüche eintreten sollte, ist nicht einzusehen: Würde dies doch bedeuten, dass die Hemmung der Verjährung - entgegen dem dargelegten Schutzzweck (Beseitigung der Verjährungsgefahr für den Geschädigten) - nunmehr (auch) zugunsten des Versicherers und außerdem - wie auch die Klägerin erkennt - "ad infinitum" bestünde (die Revision hält dazu selbst fest, dass die Verjährungsfrist - ohne schriftliche Ablehnung des Schadenersatzanspruchs - "überhaupt nicht" [!] ablaufen würde). Die Bestimmung des § 27 Abs 2 KHVG erweist sich in dieser Konstellation daher - wie bereits die Vorinstanzen eingehend begründet haben - schon von vornherein als unanwendbar.