Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG trifft den Eigentümer nur, wenn "keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen; Verpflichtungen zur Instandhaltung können auch privatrechtlicher Natur sein
GZ 1 Ob 197/08i, 30.06.2009
In der Folge eines Unfalls an einem als Badesee genutzten Geschieberückhaltebecken musste die nunmehr klagende Republik Österreich Schadenersatz leisten. Sie begehrt im aktuellen Verfahren die Feststellung, dass die beklagte Gemeinde N zum Rückersatz der Zahlungen verpflichtet sei. Das Becken befinde sich auf einem Grundstück der klagenden Partei, die Kosten für die Erhaltungsarbeiten seien zu 60 % von der Beklagten und zu 40 % von der Straßenverwaltung zu tragen. Die Wildbach- und Lawinenverbauung habe es durch Vereinbarung übernommen, das Becken insb im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, zu überprüfen.
OGH: § 50 Abs 6 WRG, wonach auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, die für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Instandhaltungs- regelungen der vorangehenden Absätze des § 50 WRG sinngemäß anzuwenden sind, bestimmt, dass der Eigentümer einer solchen Wasseranlage diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten hat, als es zur Verhütung von Schäden notwendig ist, die durch den Verfall der Anlage entstehen könnten. In der Praxis wird die Bewilligung von Schutz- und Regulierungswasserbauten iSd §§ 41 ff WRG vielfach mit der Auflage der Erhaltung in bewilligungs- und projektgemäßem Zustand verbunden, also eine öffentlich-rechtliche Instandhaltungspflicht auferlegt. "Ausdrückliche Verpflichtungen" zur Instandhaltung im Sinne der zitierten Bestimmung können aber auch privatrechtlicher Natur sein, wie zB rechtsgültige Instandhaltungsverpflichtungen anderer als des Eigentümers. Daher ist grundsätzlich die rechtsgeschäftliche Übertragung der Instandhaltungspflicht möglich und zulässig.
§ 50 Abs 6 WRG knüpft die Instandhaltung - wenn kein Wasserberechtigter vorhanden ist und keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung angeordnet wurde - an das Eigentum an der Anlage. Wer als Eigentümer anzusehen ist, ist nach den zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.
Das Eigentumsrecht ergibt sich nicht aus der Eigenschaft als Träger des Konsenses der Regulierungsbewilligung nach dem WRG. Der wasserrechtliche Eigentumsbegriff knüpft vielmehr an jenen des Zivilrechts an. Sollte sich insoweit eine der Beklagten obliegende Instandhaltungs- oder Räumpflicht herausstellen, wird auch für sie das in 2 Ob 47/01b zu den Verkehrssicherungspflichten der klagenden Partei Ausgeführte zu beachten sein und wäre daher die Bekanntheit bzw Erkennbarkeit der objektiv gegebenen Gefahr für die Beklagte, insbesondere auch im Hinblick auf die Nutzung der Sperre als Badegelegenheit durch die Bevölkerung, und die Zumutbarkeit von Abwehrmaßnahmen zu prüfen.
Allein der Umstand, dass für einen sorgfältigen Menschen ohne besondere Ausbildung die Gefahr nicht erkennbar war, reicht nicht aus, dies auch von einer Gemeinde anzunehmen, deren Gebiet sich in alpine Bereiche erstreckt. Wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, werden gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen sein, welcher Kenntnis- und daraus resultierend Sorgfaltsmaßstab iSd § 1299 ABGB auf eine solche Gemeinde anzulegen ist.