Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit "Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser "Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen
GZ 3 Ob 109/09i, 22.07.2009
Über Anregung der zuständigen BH wurde der an einem hirnorganischen Psychodrom leidenden Z eine Sachwalterin bestellt. Diese bekämpft im nunmehrigen Verfahren den Beschluss, da die Reichweite ihrer Bestellung iZm der Personensorge unklar sei.
OGH: Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit "Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser "Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als "Personensorge" bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren. Davon kann nur abgesehen werden, wenn sich aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses mit Deutlichkeit ergibt, dass dem Sachwalter in diesem Bereich sämtliche Angelegenheiten übertragen werden sollen.