Der Anspruch auf Fortzahlung anteiliger Wohnungsfinanzierungskosten zwecks Erhalt der vom Ehegatten dringend benötigten Wohnmöglichkeit nach § 97 ABGB ist nicht als Unterhaltsanspruch iSd § 224 Abs 1 Z 4 ZPO aufzufassen und daher keine Ferialsache
GZ 4 Ob 71/09h, 14.07.2009
OGH: Nach § 97 ABGB hat ein Ehegatte, der über die zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dienende Wohnung verfügungsberechtigt ist, alles zu unterlassen und vorzukehren, damit der auf die Wohnung angewiesene Gatte diese nicht verliere. Auf dieser Grundlage kann ihm auch die Zahlung von Wohnungserhaltungskosten (insbesondere der Miete) aufgetragen werden. Das gilt auch bei Nichtbestehen eines Geldunterhaltsanspruchs nach der Prozentsatzmethode, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Kosten ohne Gefährdung seiner über den Wohnbedarf hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu tragen. Damit wird im Rahmen des § 97 ABGB ein Zahlungsanspruch begründet, der getrennt vom eigentlichen Unterhaltsanspruch zu sehen ist. Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 kann dieser Anspruch nach § 382e EO (seit 2. GeSchG BGBl I 2009/40 nunmehr § 382h EO) gesichert werden. Ein Rückgriff auf (erhöhten) einstweiligen Unterhalt nach § 382 Z 8 lit a EO ist daher nicht mehr erforderlich. Der in 9 Ob 226/02d unter Hinweis auf 3 Ob 520/87 aufrecht erhaltene Vorrang des einstweiligen Unterhalts vor einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist dahin zu verstehen, dass - im Sinn einer klaren Trennung der Anspruchsgrundlagen - ein Geldanspruch nach § 97 ABGB nicht bestehen kann, wenn die Erhaltung der Wohnung ohnehin nur mit jenen Mitteln möglich ist, die dem auf die Wohnung angewiesenen Ehegatten unabhängig davon zur Verfügung stehen. Zweck von § 97 ABGB ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt; er soll insofern vor Willkürakten des anderen Gatten geschützt werden. Dieser Regelungszweck begründet einen Zahlungsanspruch, wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte die Zahlungen nicht aus eigenem leisten kann; denn nur dann droht ein Verlust der Wohnung, den abzuwehren der verfügungsberechtigte Ehegatte nach § 97 ABGB vorkehren muss. Der auf § 97 ABGB gestützte Zahlungsanspruch ist daher kein bloßer Teil des Unterhaltsanspruchs, mag er sich mit diesem auch vielfach überschneiden; es handelt sich um einen familienrechtlichen Anspruch, der Ausfluss der spezifischen Beistandspflicht während aufrechter Ehe ist.
Zutreffend verweist die Klägerin auch darauf, dass Ansprüche nach § 97 ABGB schon bisher von der Rechtsprechung den anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis der Ehegatten entspringenden Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2b JN (früher Z 2c) zugeordnet werden und nicht den Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt nach § 49 Abs 2 Z 2 JN.