Für Leistungen eines Kindes an einen Elternteil, die über die Beistandspflicht des § 137 Abs 2 ABGB nicht hinausgehen, gebührt ihm kein Ersatz; dies dürfte auch für Fälle gelten, in denen die Leistungen über die Beistandspflicht hinausgehen
GZ 6 Ob 29/09x, 02.07.2009
Der Beklagte ist Sohn des Klägers. Die Ehegattin des Klägers und Mutter des Beklagten verstarb im Jahr 2002. Gegenstand des anhängigen Verfahrens sind Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers durch Vermächtniskürzung. Der Beklagte wendet Gegenforderungen für Leistungen ein, die er iZm der Pflege des Klägers erbracht habe (Übernahme der Pflege an Tagen, an denen das professionelle Hauspflegepersonal frei hatte; Koordination der ärztlichen Versorgung; Rasenmähen auf dem Beklagten gehörenden Grundstücken).
OGH: Nach § 137 Abs 2 ABGB haben Eltern und Kinder einander beizustehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH, der auch der erkennende Senat beitritt, ergibt sich jedoch aus § 137 Abs 2 ABGB keine allumfassende Beistandspflicht des Kindes gegenüber einem betagten, pflegebedürftigen und geistig verwirrten Elternteil; jedenfalls nicht mehr von der Beistandspflicht des Kindes erfasst ist die umfassende Betreuung des pflegebedürftigen Elternteils (allenfalls sogar unter Aufnahme im eigenen Haushalt), um dem Elternteil die Fremdpflege oder gar den Aufenthalt in einem Pflegeheim zu ersparen.
Nach herrschender Auffassung ist die Beistandspflicht gegenüber dem Elternteil, dem Kind oder dem Ehegatten nicht gerichtlich durchsetzbar; § 90 Abs 1 und § 137 Abs 2 ABGB stellen insoweit leges imperfectae dar. Ausgeschlossen ist vor allem aber auch die Zahlung einer Entlohnung oder sonstigen Vergütung.
Ob dies auch gilt, wenn das Kind gegenüber den Eltern Leistungen erbringt, die seine Beistandspflicht nach § 137 Abs 2 ABGB übersteigen, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Dass die erbrachten Leistungen die Beistandspflichten überstiegen, bedeutet vor dem Hintergrund der Einordnung des § 137 Abs 2 ABGB als lex imperfecta aber noch nicht, dass sie damit - außerhalb einer konkreten Vereinbarung - auch abzugelten wären.
Der OGH hat in der Entscheidung 1 Ob 135/01m unter Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 46/01y im Verhältnis zwischen Ehegatten zwar ausgeführt, erbringe ein Angehöriger Pflegeleistungen, so habe er zumindest dann, wenn diese Leistungen weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. In der Entscheidung 6 Ob 641/90 wurde ausgesprochen, dass ein pflegebedürftiges Kind, das von seiner Mutter im Ausmaß einer vollen Arbeitsleistung betreut wird, für die Kosten seiner Pflege gegenüber der Mutter aufzukommen habe; die Leistungen seien angemessen abzugelten.
Allerdings hat sich der OGH in diesen Entscheidungen aufgrund der dort primär zu lösenden Rechtsfrage, inwieweit tatsächlich zur Verfügung gestelltes Pflegegeld unterhaltsrechtlich Eigeneinkommen des pflegenden Ehegatten oder Elternteils im Verhältnis zu einem Dritten ist, mit der hier zu lösenden Rechtsfrage des Beistandsverhältnisses zwischen Pflegendem und Gepflegten nicht näher auseinandergesetzt. Es ist daher durchaus fraglich, ob die dort getroffenen Aussagen in dieser Allgemeinheit im hier zu beurteilenden Kontext aufrecht erhalten werden können. Im Übrigen wurde bereits in der Entscheidung 10 ObS 121/07b klargestellt, dass die Bewertung der von der Mutter ihrem pflegebedürftigen Sohn gegenüber erbrachten Leistungen "mit der Höhe des Pflegegeldes zu deckeln" sei; außerdem sei der Sohn "frei in der Wahl, für welche Leistungen er das Pflegegeld heranzieht". Von einem Abgeltungsanspruch des pflegenden Elternteils ging der OGH daher in dieser Entscheidung offensichtlich nicht mehr aus.
Gegen die vom OGH in der Entscheidung 1 Ob 135/01m durch den Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 46/01y gezogene Gleichstellung der Entgeltsproblematik mit einer Anstandsschenkung nach § 785 Abs 3 ABGB spräche auch, dass im letzteren Fall der Gepflegte selbst eine "Gegenleistung" erbringen wollte und deshalb den pflegenden Angehörigen schenkungsweise bedachte. Bei der vorliegenden Konstellation erfolgte jedoch gerade keine Abgeltung und war von einer solchen offensichtlich auch nicht die Rede; jedenfalls beruft sich der Beklagte nicht auf konkrete Vereinbarungen mit dem Kläger oder dessen Sachwalterin.
Für die Verneinung eines Entgeltanspruchs würde im Übrigen sprechen, dass der pflegende Angehörige bereits vor oder zumindest noch während der Erbringung dieser Leistungen gegenüber dem zu Pflegenden oder dessen Sachwalter offen legen müsste, dass er diese Leistungen nicht unentgeltlich, sondern in der Erwartung einer Gegenleistung zu erbringen gedenkt. Dies hätte für den zu pflegenden Angehörigen ua den Vorteil, von vorneherein erkennen zu können, ob er (wohl regelmäßig in einer gewissen Dankbarkeitshaltung dem Pflegenden gegenüber) unentgeltliche Leistungen in Anspruch nimmt oder ob diese Leistungen gegen Entgelt erbracht werden; in letzterem Fall stünde ihm dann die Möglichkeit offen, sich vielleicht doch - zur Vermeidung der Dankbarkeitserwartung - für eine professionelle Betreuung zu entscheiden. Auf diese Art und Weise könnten jedenfalls Irrtümer des Gepflegten von vorneherein ausgeschlossen werden.
Und letztlich dürfte auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass im Regelfall derartige Auseinandersetzungen nicht zwischen dem gepflegten und dem pflegenden Angehörigen geführt werden, sondern eher erst nach dem Tod des Gepflegten. In diesem Fall würde die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts jedoch erheblich von den - oft nicht zu widerlegenden - Schilderungen der Pflegeperson abhängen.
Letztlich kann die von der Revision des Beklagten aufgeworfene Frage jedoch dahin gestellt bleiben. Das Ausmaß der festgestellten, vom Beklagten dem Kläger gegenüber erbrachten Tätigkeiten und Leistungen, die diesem eine Fremdpflege gerade nicht ersparten, übersteigt insgesamt die vom Beklagten als Kind unentgeltlich zu erbringenden Beistandsleistungen nach § 137 Abs 2 ABGB nicht. Die vom Beklagten mit der Begründung geltend gemachte Gegenforderung, er habe Pflegeleistungen über seine Beistandspflicht hinaus erbracht, besteht daher nicht zu Recht.