Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll, oder ob die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab
GZ 2 Ob 253/08g, 16.07.2009
OGH: Gesetzliche Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu festgelegt werden. Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, soll nach nunmehr stRsp die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen, solange dadurch das gesetzliche Gesamtausmaß des Kindesunterhalts nicht geschmälert wird. Haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, ist in der Regel davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll.
Eine abweichende Auffassung wird in der Rechtsprechung zumeist dann vertreten, wenn sich nicht nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände, wie etwa die Anzahl der Sorgepflichten oder die Bedürfnisse des Obsorgeberechtigten erheblich geändert haben. Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen.
Es wurde aber auch in solchen Fällen im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung schon das Ergebnis erzielt, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll.
Im Einzelfall ist entscheidend, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Nur daraus kann erschlossen werden, ob die Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe trotz der eingetretenen Änderungen beibehalten werden soll. Bei der Auslegung von Vergleichen kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze der §§ 914 f ABGB an.