Die Beschwer besteht unabhängig davon, ob der Bund einen Herabsetzungs- oder Einstellungsantrag gestellt hat, dem das Gericht nicht oder nicht zur Gänze gefolgt ist, oder ob das Gericht von Amts wegen eine Herabsetzung der Vorschüsse beschlossen hat, die aus Sicht des Bundes nicht weit genug geht; auch im zweitgenannten Fall werden materielle Interessen des Bundes verletzt; zur Beurteilung der Beschwer ist dann vom Rechtsmittelantrag auszugehen, der den Inhalt des vom Rechtsmittelwerber bereits in erster Instanz hypothetisch beabsichtigten Entscheidungsantrags zum Gegenstand hat
GZ 10 Ob 28/09d, 16.06.2009
OGH: Nach § 19 Abs 1 Satz 1 UVG hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Unterhaltsvorschüsse entsprechend herabzusetzen, wenn der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt wird oder wenn ein Fall des § 7 Abs 1 UVG eintritt, ohne dass es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zu einer entsprechenden Antragstellung ist auch der Bund legitimiert; im Hinblick auf die Verpflichtung zum amtswegigen Vorgehen ist das Gericht aber nicht auf einen Antrag angewiesen.
Im Rahmen der ihm im UVG zugewiesenen Rechtsposition hat der Bund eine ihn beschwerende unrechtmäßige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hintanzuhalten. In diesem Sinn werden Interessen des Bundes verletzt, wenn er weiter zu Zahlungen verpflichtet ist, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine (weitergehende) Herabsetzung oder die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse vorliegen; eine Beschwer des Bundes ist in diesem Fall zu bejahen.