Die Einbringung einer Feststellungsklage unterbricht die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche; unter "künftigen" Leistungen sind aber nicht nur solche gemeint, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Rechtskraft des Feststellungsurteils angefallen sind; bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer Feststellungsklage ist daher etwa die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn sie auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird
GZ 2 Ob 33/09f, 25.06.2009
OGH: Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Pflegeperson ist auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen gerichtet und unterliegt daher der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Nach stRsp wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, weshalb auch eine Klagsausdehnung auf später fällig werdende Beträge nicht erforderlich ist. Die Unterbrechung der Verjährung endet erst mit der Zustellung des dem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils. Dies gilt auch für alle im Zeitpunkt der Klage noch nicht fälligen und daher zukünftigen Rentenansprüche. Soweit ein stattgebendes Feststellungsurteil die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge umfasst, unterliegen diese dann neuerlich der dreijährigen Verjährung. Unter "künftigen" Leistungen sind aber nicht nur solche gemeint, die erst nach Zustellung des Feststellungsurteils fällig werden, sondern auch solche, die zwischen der Einbringung der Feststellungsklage und der Rechtskraft des Feststellungsurteils angefallen sind. Die Unterbrechungswirkung einer Feststellungsklage bezieht sich grundsätzlich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer (später erfolgreichen) Feststellungsklage ist daher etwa die Ausdehnung eines Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist zulässig, wenn die Klagsausdehnung auf neuen, inzwischen eingetretenen Schadenswirkungen beruht. Sie wird aber auch dann noch als zulässig angesehen, wenn sie auf die Ergebnisse eines für den Kläger (unverhofft) günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird.