Der Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers im Bereich der Unterhaltsvorschüsse umfasst auch die Durchsetzung von Rückgriffsansprüchen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen im Interesse des Bundes
GZ 10 Ob 35/09h, 16.06.2009
Der Antrag des Jugendamtes auf Enthebung als Unterhaltssachwalter mit der Begründung, dass dessen Zuständigkeit infolge Einstellung der gewährten Unterhaltsvorschüsse aufgrund des Auslandsaufenthalts der beiden minderjährigen Kinder nicht mehr gegeben sei, wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, da die Einstellung an sich kein Grund für die Beendigung der Sachwalterschaft nach § 9 Abs 2 UVG sei.
OGH: Der Jugendwohlfahrtsträger ist als gesetzlicher Vertreter des Kindes in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussangelegenheiten auch für die Eintreibung des ausstehenden Unterhalts und damit für die Durchsetzung der Regressinteressen des Bundes zuständig. Die Einstellung der Unterhaltsvorschüsse stellt daher für sich allein noch keine ausreichende Begründung zur Einstellung der Vertretungsbefugnis dar, weil ansonsten die Eintreibung und Abführung der gewährten Vorschüsse an den Bund nicht sichergestellt wäre. Befindet sich ein minderjähriges Kind österreichischer Staatsbürgerschaft im Ausland, ist der Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes zuständig, in welchem sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Kindes befunden hat.