Bereicherungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht im Rahmen eines Straßenbenützungsvertrags bezahlter Mautgebühren (hier: Brenner-Autobahn) unterliegen der langen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB
GZ 9 Ob 5/08p, 02.06.2009
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Ihre LKWs befuhren zwischen 2001 und 2003 die Brenner-Autobahn. Die Klägerin hatte die von der Beklagten verrechnete Mautgebühr geleistet. Nun begehrt sie deren Rückerstattung, da die Einhebung durch die Beklagte rechtswidrig gewesen sei.
OGH: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Forderungen der Klägerin nicht schon jedenfalls verjährt: Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 1431, 1435 ABGB tritt grundsätzlich nach dreißig Jahren ein. Die lange, dreißigjährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, sei es unmittelbar, sei es kraft Analogieschlusses, anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von dreißig Jahren zu bleiben. So wurde beispielsweise ausgesprochen, dass der Anspruch des Kreditschuldners auf Zurückzahlung zuviel gezahlter Kreditzinsen nach drei Jahren verjährt. Diese Rechtsprechung betrifft aber ausdrücklich periodisch wiederkehrende Zahlungen und wurde daher auf eine analoge Anwendung des § 1480 ABGB gestützt. Zuletzt wurde judiziert (7 Ob 269/08x), dass die von einem Netzbetreiber zu Unrecht eingehobenen Gebrauchsabgaben der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Auch dabei handelte es sich jedoch um periodische Zahlungen.
In Analogie zu § 1486 Z 5 ABGB wurde ausgesprochen, dass nicht nur für Forderungen der Dienstnehmer die kurze Verjährungszeit gilt, sondern dass auch Überzahlungen des Dienstgebers der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Dabei kann aber nicht übersehen werden, dass auch diese Zahlungen regelmäßig periodisch erfolgen und überdies ein Interessenungleichgewicht vorläge, wollte man einerseits den - durch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders geschützten - Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Forderungen der dreijährigen Verjährungsfrist unterwerfen, nicht jedoch den Arbeitgeber.
Auch der Vergleich der Beklagten mit Miet- und Pachtzinsen iSd § 1486 Z 4 ABGB ist nicht überzeugend, zumal es sich dabei ebenfalls um periodische Zahlungen handelt. Selbst wenn man das Zurverfügungstellen einer mautpflichtigen Straße dem § 1486 Z 1 ABGB unterstellen wollte, so bezieht sich diese Bestimmung grundsätzlich nur auf das Entgelt für derartige Lieferungen oder Leistungen im Rahmen eines geschäftlichen Betriebs.
Kondiktionsansprüche der Entgeltpflichtigen generell per Analogie der kurzen Verjährungszeit zu unterwerfen, bedürfte des Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke. Eine solche kann aber hier nicht festgestellt werden, zumal Analogien zu den die Ausnahme darstellenden kurzen Verjährungszeiten stets äußerst vorsichtig zu handhaben sind. Dieser Rechtsauffassung steht auch die Entscheidung 1 Ob 32/08z nicht entgegen, ging es dort doch um die Forderung für eine Mehrlieferung, nicht jedoch um die Rückforderung des Entgelts.
Greift somit mangels eines Analogiefalls die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1479 ABGB Platz, sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen jedenfalls noch nicht verjährt.