Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann; derjenige der durch seine Beziehung zum Werk gem § 1319 ABGB zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist in moderner Terminologie der "Halter"
GZ 1 Ob 87/ 09i, 09.06.2009
Die Klägerin erlitt bei einem Unfall in einem Bachbett Verletzung. Im vorliegenden Verfahren fordert sie Schadenersatz. Die erstbeklagte Republik Österreich ist Eigentümerin jenes Grundstückes, auf dem sich das Bachbett befindet. Im Rahmen der Kollaudierung (ua) einer Stützmauer in diesem Bachbett wurde im Einvernehmen aller Beteiligten festgehalten, dass die künftige Erhaltung der Bauten von den "Interessenten" als Erhaltungspflichtigen übernommen wird.
OGH: Nach § 1319 ABGB ist der Besitzer eines Gebäudes oder Werks zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen jemand verletzt wird, die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung und Lehre, dass "Besitzer" hier nicht iSd § 309 Satz 2 ABGB zu verstehen ist, und § 1319 ABGB schon gar nicht auf den (bloßen) Eigentümer des (Bau-)Werks verweist. Entscheidend ist vielmehr, wessen Zwecken das Werk dient und wer dieses instandzuhalten hat, somit zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist. Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann; derjenige der durch seine Beziehung zum Werk gem § 1319 ABGB zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, ist in moderner Terminologie der "Halter".
Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin kommt der Erstbeklagten eine derartige Haltereigenschaft nicht zu. Sie hat weder ein eigenes (privatrechtliches) Interesse am Bestehen des Werks, noch ist sie in concreto zur Instandhaltung verpflichtet, zieht doch auch die Klägerin nicht in Zweifel, dass die "Interessenten" die Instandhaltungspflicht übernommen haben. Damit ist die häufig bestehende Indizwirkung für die Haltereigenschaft des Eigentümers, der typischerweise im eigenen Interesse Vorteile aus einer Sache zieht und auch über ihren Gebrauch disponieren kann, widerlegt.
Dies wird für den hier interessierenden Bereich der Haftung für Wasseranlagen durch § 50 Abs 6 WRG auch in diesem Sinne geregelt. Danach finden auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen - wie etwa Schutz- und Regulierungsbauten -, die vorstehenden Bestimmungen (Abs 1 bis Abs 5) dem Sinne nach Anwendung, wobei anstelle des Wasserberechtigten der Eigentümer der Wasseranlage zu treten hat. Angesichts der gesetzlichen Verweisung, die auch die Regelung des Abs 1 erfasst, trifft die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht den Eigentümer allerdings nur, wenn "keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" bestehen. Nachdem nun im vorliegenden Fall anlässlich der Kollaudierung (ua) der Stützmauer im Einvernehmen aller Beteiligten festgehalten wurde, dass die künftige Erhaltung dieser Bauten von den Interessenten als Erhaltungspflichtigen übernommen wird, trifft die Erstbeklagte ungeachtet ihrer Stellung als Eigentümerin keine Haftung nach § 50 Abs 6 WRG für Schäden, die durch den Verfall der Anlage entstehen können.
Da somit eine Schadenersatzpflicht der Erstbeklagten nicht besteht, ist das insoweit klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.