Der Vermieter ist von seiner Verpflichtung, die Ersatzwohnungen bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bereitzuhalten, nicht einmal dann befreit, wenn der gekündigte Mieter im Verfahren bestreitet, dass diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen
GZ 5 Ob 79/09t, 28.04.2009
OGH: Ersatzwohnungen sind bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz bereitzuhalten, damit der Mieter, falls sich herausstellen sollte, dass sie einen entsprechenden Ersatz darstellen, noch von dem Angebot Gebrauch machen kann. Der Vermieter ist von seiner Verpflichtung, die Ersatzwohnungen verfügbar zu halten, nicht einmal dann befreit, wenn der gekündigte Mieter im Verfahren bestreitet, dass diese einen angemessenen Ersatz für das aufgekündigte Bestandobjekt darstellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob ein oder zwei der angebotenen Wohnungen verfügbar wären, weil die Verfügbarkeit hinsichtlich keines einzigen Objekts positiv feststeht.