§ 1111 ABGB erfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung
GZ 8 Ob 44/09t, 19.05.2009
Die Beklagte hat den Schadenersatzanspruch auf § 1111 ABGB gestützt. Die zurückgegebene Wohnung habe sich in einem schlechteren Zustand befunden als dies die gewöhnliche Abnutzung nach 10 Jahren ergebe, und zwar insbesondere die Böden und die Wände der Wohnung.
OGH: § 1111 ABGB legt fest, dass der Mieter haftet, wenn ihn an der Beschädigung des Mietgegenstands oder der "missbräuchlichen" Abnutzung ein Verschulden trifft, erfasst also nicht die gewöhnliche Abnutzung.