Die Verneinung einer Schwarzfahrt gem § 6 Abs 1 EKHG ("ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG ("mit seinem [des Halters] Willen")
GZ 2 Ob 251/08p, 10.06.2009
OGH: Zu § 11 EKHG ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass im Regress eines Haftpflichtigen gegen andere am Unfall beteiligte Haftpflichtige sich der Betriebsunternehmer oder Halter gegenüber anderen Beteiligten das Verschulden seines Betriebsgehilfen gem § 19 Abs 2 EKHG zuzurechnen lassen hat. Die Verneinung der Schwarzfahrt gem § 6 Abs 1 EKHG ("ohne den Willen des Halters") impliziert die Bejahung der gegenteiligen Tatbestandsvoraussetzung in § 19 Abs 2 EKHG ("mit seinem [des Halters] Willen").