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Zivilrecht

OGH: Zum Finanzierungsleasing

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1090 ABGB
Schlagworte: Finanzierungsleasing

GZ 3 Ob 12/09z, 19.05.2009
OGH: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert. Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist ("Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim - insoweit nicht ganz korrekt bezeichneten - "Teilamortisationsleasing" wird die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren. Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute.
Finanzierungsleasingverträge werden teils als "Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als "atypische Mietverträge", aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag "sui generis" vorliegt.
Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare "Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt.
Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf.
Nach stRsp und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft. Der Leasinggeber hat daher dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet. An dieser Auffassung ist festzuhalten: Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen. Die Äquivalenz im Leasingvertrag wäre schwer gestört, wenn der Leasinggeber bei Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht von der Pflicht zur Gebrauchsgewährung befreit wäre, der Leasingnehmer aber dennoch das Leasingentgelt leisten müsste. Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen. Die in 2 Ob 571/79 und 6 Ob 507/95 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass, nach wenngleich mangelhafter, Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber ausgeschlossen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Leasinggeber seiner Hauptverschaffungspflicht auch bei mangelhafter Erfüllung entledigt hätte: Aus dem Kontext der Entscheidungen ist vielmehr abzuleiten, dass sich diese Aussage darauf bezieht, dass ab Erfüllung die Sachgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann. In 6 Ob 507/95 wird ausdrücklich betont, dass die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs unabdingbare Hauptverpflichtung des Leasinggebers darstellt. Die Entscheidung 2 Ob 571/79 drückt nichts Gegenteiliges aus: In ihr wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Gläubiger, der eine Sache vorbehaltslos angenommen habe, nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Nichterfüllungsansprüche geltend machen könne. Habe daher der Leasingnehmer die mangelhafte Sache vorbehaltslos übernommen, sei der Leasinggeber seiner Verschaffungspflicht nachgekommen. Gewährleistungsansprüche gegen ihn seien im Fall einer Direktlieferung (Lieferant zu Leasingnehmer) ausgeschlossen.
Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach stRsp die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen - nicht an sich sittenwidrig. Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird. Diese von der überwiegenden Lehre gebilligte Rechtsprechung stellt keinen Wertungswiderspruch zu den oben wiedergegebenen Grundsätzen dar: Nicht nur beim "gewöhnlichen" Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands der Vorbehaltskäufer. Der Leasingnehmer (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der "typischen" Ausgestaltung eines mittelbaren Finanzierungsleasings) ist nun zwar nicht Vorbehaltskäufer. Seine Position ist aber wirtschaftlich jener des Käufers angenähert:
Er kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasinggut gegen Bezahlung des Restwerts erwerben. Übt er dieses Recht nicht aus, wird das Leasinggut letztlich auf "seine Rechnung" verwertet. Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen somit die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe. Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer.

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