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Zivilrecht

OGH: Zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen des Mieters im Außerstreitverfahren

Rückforderungsansprüche des Mieters sind durch § 37 Abs 1 Z 14 MRG nur dann in das außerstreitige Verfahren verwiesen, wenn die zurückgeforderte Leistung aufgrund einer in § 27 Abs 1 MRG definierten ungültigen und verbotenen Vereinbarung erbracht wurde; passiv legitimiert ist bei unzulässigen Ablösen nur derjenige, welchem sie nach der Vereinbarung zukommen sollte und nicht, wem sie tatsächlich zugeflossen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 37 Abs 1 Z 14 MRG, § 27 Abs 1 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Rückforderungsanspruch, Rückabwicklung, verbotene Vereinbarung, ungültige Vereinbarung, Außerstreitverfahren, Passivlegitimation

GZ 5 Ob 70/09v 28.04.2009
Zwischen den Parteien war zunächst vor dem zuständigen BG ein Kündigungsverfahren anhängig. Daraufhin traten die Parteien in außergerichtliche Vergleichsverhandlungen, wobei diese anwaltlich vertreten waren. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurde ein neuer Mietvertrag zu neuen Mietzinskonditionen geschlossen, wobei im Gegenzug für die Einräumung eines Weitergaberechts eine Ablöse gezahlt werden sollte. Der neue Mietvertrag wurde durch die Anwälte unterschrieben. In der Folge übergab der Mieter seinem Anwalt ein Sparbuch über die Ablösesumme. Da jedoch im Mietvertrag ein Weitergaberecht nicht vorgesehen wurde, kam es diesbezüglich zu weiteren Verhandlungen, welche jedoch scheiterten. Das Sparbuch wurde indes vom anwaltl Vertreter des Mieters weder an den Vermieter übergeben noch an den Mieter zurückgestellt. Der Mieter beantragte nunmehr, gestützt auf § 27 Abs 1 MRG die Feststellung, dass dem von ihm aus Anlass des Mietvertragsabschlusses gezahlten Betrag keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe, und auf Verpflichtung der Antragsgegner zur Rückzahlung des geleisteten Betrages zur ungeteilten Hand.
OGH: Bei unzulässigen Ablösen ist nur derjenige im Außerstreitverfahren passiv legitimiert, dem die zurückgeforderte Leistung nach der ungültigen oder verbotenen Vereinbarung hätte zufließen sollen, nicht aber dem, der sie tatsächlich erhalten hat, unabhängig davon, ob sie an Dritte erbracht werden sollte bzw sich der Mieter zur Erbringung an eine dritte Person verpflichtethat. Folgerichtig ist die zentrale Frage, wer Leistender und werLeistungsempfänger des angenommenen Schuldverhältnisses sein sollte, da die Rückabwicklung zwischen diesen Personen vorzunehmen ist. Jedenfalls ist der anwaltliche Vertreter des Antragstellers für einen Anspruch aus § 27 Abs 3 MRG im Außerstreitverfahren nicht passiv legitimiert. Vielmehr ist dieser seiner eigenen Sphäre zuzurechnen und nicht "Anderer" iSd § 27 Abs 1 MRG.

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