Die in jedem einzelnen Fall zu prüfende Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht
GZ 1 Ob 88/09m, 09.06.2009
OGH: Der Unterhaltsanspruch gegen Nachkommen, der nach der Wertung des § 143 ABGB einen Ausnahmefall darstellt, setzt nach § 143 Abs 1 ABGB fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern voraus. Die in jedem einzelnen Fall zu prüfende Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht zwingend anzunehmen, wenn - wie hier - der Unterhaltsberechtigte eine "Mindestpension" bezieht. Geschuldet wird der angemessene, nicht bloß der notdürftige Unterhalt, maßgeblich sind die Lebensverhältnisse des Kindes und des Elternteils. Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils mindert sich nach § 143 Abs 3 Satz 1 ABGB insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus. Der Unterhaltsanspruch wird nicht zwingend dadurch ausgeschlossen, dass der Elternteil den Mangel seiner Selbsterhaltungsfähigkeit selbst verschuldet hat.
Dass die Mutter des Beklagten nach dem festgestellten Sachverhalt von ihren ersten beiden Ehemännern keinen Unterhalt bezieht, weil sie nach der Scheidung keine Zahlungen wollte, ist für die subsidiäre Unterhaltspflicht ihres Sohnes schon deshalb irrelevant, weil ein allfälliger Unterhaltsanspruch jeweils mit der Wiederverehelichung erloschen wäre (§ 75 EheG). Das Motiv für den anlässlich der einvernehmlichen Scheidung von ihrem dritten Mann erklärten Unterhaltsverzicht der Mutter des Beklagten steht nicht fest, insbesondere nicht, ob das bis zur ihrer Pensionierung aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte Einkommen, die Verschuldensfrage oder einfach der Wunsch nach einer raschen und konfliktfreien Scheidung eine Rolle gespielt haben. Selbst ein unbegründeter Unterhaltsverzicht führt nicht zwingend zum Verlust einer Unterhaltsberechtigung. Für die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter als eine die Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin (Exfrau des Beklagten) reduzierende Belastung ist nicht darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt er sie tatsächlich erfüllt hat. Dem in der Revision betonten zeitlichen Zusammenhang zwischen der tatsächlichen finanziellen Unterstützung der Mutter ab ihrem 65. Geburtstag am 31. 5. 2003 und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Klägerin kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.