Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert iSd § 23 Abs 1 StVO, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird
GZ 2 Ob 24/09g, 10.06.2009
Der Kläger begehrt den Ersatz der Reparaturkosten für einen Streifschaden an der rechten Längsseite seines Pkw, der dadurch entstanden sei, dass der Beklagte auf einem Parkplatz seinen Kleinbus samt Bootsanhänger verkehrsbehindernd abgestellt habe.
OGH: Gem § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeugs am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird. Nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist "gehindert" iSd Gesetzesbestimmung im Allgemeinen mehr als "behindert". Ein Lenker ist dann am Vorbeifahren gehindert, wenn ihm dieser Verkehrsvorgang unmöglich gemacht wird, während bei der Behinderung nur eine gewisse Erschwerung des Vorgangs vorliegt.
Durch die Aufstellung des Fahrzeuggespanns des Beklagten wurden zwar allenfalls in der westlichen Parkkojenreihe geparkte Fahrzeuge am Wegfahren gehindert, der Kläger wurde jedoch weder am Vorbeifahren am Gespann des Beklagten noch am Wegfahren gehindert, sodass gegenüber dem Kläger ein Verstoß des Beklagten gem § 23 Abs 1 StVO nicht vorliegt.