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Zivilrecht

OGH: Zur nacheheliche Aufteilung einer dem Gatten von den Eltern der Gattin übertragenen Liegenschaftshälfte, wenn die Gattin sämtliche Gegenleistungen durch Sonderleistungen erbracht hat

Beim Aufteilungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners ist die Sonderleistung der Antragstellerin zum Erwerb der Liegenschaft zu berücksichtigen; sie hat allein die Gegenleistungen erbracht; die Liegenschaftshälfte unterliegt somit insoweit der Aufteilung, als sie einerseits einzubeziehen ist, andererseits aber bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, Liegenschaftshälfte wurde dem Gatten von den Eltern der Gattin übertragen, Gattin brachte alleine Gegenleistungen als Sonderleistung auf, Liegenschaftshälfte unterliegt dem Aufteil

GZ 7 Ob 23/09x, 03.06.2009
Die Ehe der Streitteile ist rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Strittig ist die Aufteilung einer Liegenschaft. Die Mutter der Antragstellerin hatte dem Antragsgegner ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft gegen Einräumung eines Ausgedinges, der "Bezahlung von Schulden" und dem Verzicht der Antragstellerin auf ihre Pflichtteilsansprüche übertragen.
OGH: Alle diese Gegenleistungen wurden nach den Feststellungen von der Antragstellerin durch Sonderleistungen erbracht. Sie übernahm aber nicht nur die Ausgedingsleistungen. Sie bezahlte auch die mit dem von ihr ererbtem Vermögen, das seinerseits nicht der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen würde, zusammenhängenden Schulden und leistete überdies den Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch. Wäre ihr die Liegenschaftshälfte der EZ 10 übertragen worden, würde diese nicht der Aufteilung unterliegen.
Da die Liegenschaftshälfte aber aus Anlass des Erbes der Antragstellerin nach ihrem Vater an den Antragsgegner übertragen wurde, womit die Ehegatten je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 10 werden sollten und auch wurden, obwohl die Antragstellerin die Gegenleistungen ausschließlich aus ihren Ressourcen erbrachte, unterliegt die Liegenschaftshälfte dem Aufteilungsverfahren und ist nicht mit der Begründung auszuscheiden, sie sei ein Geschenk der Mutter der Antragstellerin an den Antragsgegner gewesen.
Beim Aufteilungsverfahren hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Antragsgegners an der EZ 10 ist deshalb die Sonderleistung der Antragstellerin zum Erwerb der Liegenschaft zu berücksichtigen. Sie hat allein die Gegenleistungen erbracht. Die Liegenschaftshälfte unterliegt somit insoweit der Aufteilung, als sie einerseits einzubeziehen ist, andererseits aber bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung der Klägerin nicht zu berücksichtigen ist.
Das Ergebnis entspricht der Judikatur zur Schenkung unter Ehegatten. Wenn § 82 Abs 1 Z 1 EheG ua solche Sachen von der Aufteilung ausnimmt, die "ein Dritter" dem Ehegatten geschenkt hat, ergibt sich aus einem Umkehrschluss, dass dieser Ausschluss für jene Sachen nicht gelten soll, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden. Bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgebers auferlegten Ausgleichsbetrags hat der Wert der Liegenschaftshälfte weitgehend außer Betracht zu bleiben.
Der Wert der Liegenschaftshälfte der EZ 10 ist also, soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen während aufrechter Ehe durch beide Ehegatten gesteigert wurde, als Sonderleistung der Antragstellerin zu beurteilen, sodass diese Liegenschaftshälfte im Fall ihrer Zuteilung an die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen ist.

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