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Zivilrecht

OGH: Schiedsgutachterverfahren im Versicherungsrecht

Im Versicherungsrecht obliegt den Schiedsgutachtern nicht die Gesamtbeurteilung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt

20. 05. 2011
Gesetze: § 64 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Schiedsgutachterverfahren, Kompetenz

GZ 7 Ob 51/09i, 03.06.2009
OGH: Das Schiedsgutachterverfahren dient dazu, "einzelne Voraussetzungen des Anspruchs oder die Höhe des Schadens durch das Schiedsgutachterverfahren durch Sachverständige" feststellen zu lassen (§ 64 Abs 1 VersVG). Es obliegt den Schiedsgutachtern demnach nicht die Gesamtbeurteilung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens ist lediglich die einer Person oder mehreren Personen übertragene Aufgabe, einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen. Schiedsgutachter entscheiden nicht, was zwischen den Parteien rechtens ist, sondern sie schaffen bloß die Grundlage für eine solche Entscheidung bzw Streitbereinigung zwischen den Parteien selbst. Die Frage, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ist von der Kompetenz dieses Verfahrens daher schon grundsätzlich nicht umfasst.
Die Einleitung des Schiedsgutachterverfahrens bewirkt, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht fällig ist, solange das Verfahren nicht - wenn auch erfolglos - durchgeführt wurde; der Versicherer kann allerdings auf die Einrede des Sachverständigenverfahrens verzichten, indem er dieses Verfahren nicht (mehr) verlangt.

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