Die Vinkulierung einer Versicherung bedeutet mangels anderer Vereinbarungen nur, dass Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen können
GZ 7 Ob 229/08i, 03.06.2009
Der Kläger hatte eine Holzerntemaschine bei der Beklagten gegen Maschinenbruch versichert. Der Versicherungsvertrag war zu Gunsten jener Bank vinkuliert, die dem Kläger zur Tilgung des Kaufpreises einen Kredit gewährt hatte. Der Kläger begehrt im gegenständlichen Verfahren Schadenersatz aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
OGH: Forderungen des Versicherungsnehmers "aus der Versicherung" (§ 15 VersVG) können als Geldforderungen im Allgemeinen ohne weiteres abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden und sind daher als Sicherungsmittel geeignet. Der Versicherungsnehmer kann in der Lebens- und Unfallversicherung auch den Gläubiger als Begünstigten (Bezugsberechtigten) einsetzen. Neben diesen drei "klassischen" Sicherungsformen hat sich in der österreichischen Vertragspraxis noch die sogenannte "Vinkulierung von Versicherungsforderungen" herausgebildet, die gesetzlich nicht geregelt ist. Ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien und ergibt sich mangels individueller Absprachen in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft und der Versicherungswirtschaft verwendet werden.
Nach herrschender Auffassung ist darunter als "fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen, insbesondere in der Lebensversicherung, enthalten ausdrücklich gar keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote, sondern nur eine Zahlungssperre. Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zugunsten Dritter (also vom Versicherungsnehmer und dem Versicherer zugunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ, also nur zwischen den Parteien.
Nach dem unstrittigen Inhalt des "Sperrscheins" vom 24. 2. 2004 hat sich die Beklagte zur [gegenständlichen] Polizze Nr A119***** gegenüber der K***** AG - entsprechend dem "Vinkulierungsansuchen" - verpflichtet, diese als Vinkulargläubigerin "vom Eintritt des Versicherungsfalls zu verständigen und dem Versicherungsnehmer die Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung auszuzahlen, bzw mangels einer solchen, bei Gericht zur Verteilung an die Gläubiger zu hinterlegen". Weshalb hier nicht auch der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsbetrag gegenüber der beklagten - nach den dargelegten Grundsätzen "ersatz- und damit deckungspflichtigen" - Versicherungsgesellschaft von dieser Auszahlungssperre umfasst sein sollte, ist nicht einzusehen. Ausreichende Feststellungen zum (aktuellen) Umfang der Auszahlungssperre hinsichtlich der begehrten (Versicherungs-)Leistungen wurden bisher aber noch nicht getroffen:
Dass die zwischen Kreditnehmer und kreditgebender Bank getroffene Vinkulierungsvereinbarung eine solche Zahlungssperre beinhaltete, wird nicht in Zweifel gezogen. Unterschiedlich beurteilen die Parteien lediglich die Frage, ob davon auch die vom Kläger allein geltend gemachten Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo umfasst sind. Diese Frage stellt sich aber noch gar nicht, weil nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die K***** AG vom 18. 10. 2005 nicht eindeutig zu beurteilen ist, ob die hier maßgebende Vinkulierung (Auszahlungssperre betreffend die Polizze Nr A119*****) nicht ohnehin bereits mit 31. 5. 2005, also noch vor Klageerhebung (2. 3. 2006), endete.
Die materielle Berechtigung des Klagsanspruchs kann erst geprüft werden, wenn geklärt ist, ob die Zahlungssperre tatsächlich nicht mehr besteht oder ob die Vinkulargläubigerin einer Zahlung der Beklagten an den Kläger zustimmt, widrigenfalls der Kläger nur Zahlung an die Vinkulargläubigerin begehren könnte.