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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Versicherers aus culpa in contrahendo

Wenn der Versicherungsinteressent nach Stellung des Antrags, aber vor dessen Annahme einen Schaden erleidet, für den keine vorläufige Deckung zugesagt ist, kann der Versicherer aus dem Grunde der culpa in contrahendo zur Deckung verpflichtet sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Haftung des Versicherers für eine für den Versicherten unerwartete Deckungslücke, wenn Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz

GZ 7 Ob 229/08i, 03.06.2009
Der Kläger hatte eine Holzerntemaschine bei der Beklagten gegen Maschinenbruch versichert. Als er einen Auftrag in Schweden erhielt, bat er einen Angestellten der Beklagten, den Versicherungsschutz auf das Ausland auszudehnen. Der Versicherungsfall trat vor der Ausdehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer ein. Der Kläger begehrt Schadenersatz aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
OGH: Sieht sich der Versicherungsnehmer - zufolge seiner erkennbar falschen Vorstellungen über den Umfang dieser Versicherung - einer für ihn unerwarteten Deckungslücke gegenüber, dann ist ihm der Versicherer für den im Entgang des Versicherungsschutzes liegenden Schaden ersatzpflichtig und damit deckungspflichtig, wenn der Schaden bei rechtzeitiger Aufklärung durch entsprechenden Abschluss einer den Versicherungsschutz gewährleistenden Versicherung gedeckt worden wäre.
Im vorliegenden Fall hätte der Versicherungsagent, zumal ihm die festgestellte lange Dauer der Bearbeitung der Versicherungsanträge bei der Beklagten bekannt war, den Kläger in seinen irrigen Vorstellungen über die bereits bestehende "Auslandsdeckung" nichtauch noch bestärken dürfen, sondern aufklären müssen. Zu Recht haben die Vorinstanzen daher die Haftung der Beklagten für die Folgen der Verletzung der Aufklärungspflicht nach den oben dargestellten Grundsätzen bejaht: Der Kläger hat infolge mangelnder Aufklärung den Abschluss eines den Versicherungsfall deckenden Vertrags (unstrittig) versäumt. Bei Abschluss eines solchen hätte er aber unter Berücksichtigung der (unstrittigen) Unterversicherung, der Prämienerhöhung und des Selbstbehalts eine Ersatzleistung in der begehrten Höhe erhalten, sodass der Zuspruch des Ersatzbetrags unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint.

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