Steht die unterbleibende Wiederbeschaffung fest, spricht einiges für die Variante, bereits im Schadenersatzprozess nur den Nettoschaden zuzusprechen; eine mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (von einem Unternehmer) verbundene Vorfinanzierung der USt findet ja nicht statt; der Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs wäre ebenfalls nur netto anzusetzen
GZ 1 Ob 60/09v, 26.05.2009
Ein Leasingfahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall total beschädigt. Die Klägerin (Haftpflichtversicherer) bezahlte der Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs aus der Totalschadenablöse zunächst nur den Nettoschaden, weshalb sie von der Leasinggeberin auf Zahlung der 20%igen Umsatzsteuer geklagt wurde. Die Klägerin verlor diesen Prozess. Die geschädigte Leasinggeberin brachte in diesem Verfahren vor, dass sie die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht beabsichtige. Die Klägerin begehrte in einem weiteren Verfahren von der Leasinggeberin den Rückersatz der Umsatzsteuer. Sie blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Klägerin wertete die im zweiten Verfahren vertretene Rechtsauffassung als unvertretbar und begründete (nur) damit ihren Amtshaftungsanspruch, der die Umsatzsteuer samt Zinsen, die in beiden Verfahren an die Leasinggeberin zu ersetzenden Prozesskosten und die eigenen Vertretungskosten der Klägerin umfasst.
OGH: Ob bei der Beschädigung der Sache eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers (hier: Leasinggeberin: § 12 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 lit b UStG) der gemeine Wert mit oder ohne USt zu berechnen ist, wird in der Lehre nicht einhellig beantwortet. Judikatur des OGH zu dieser Frage existiert noch nicht. Steht die unterbleibende Wiederbeschaffung fest, spricht zwar einiges für die Variante, bereits im Schadenersatzprozess nur den Nettoschaden zuzusprechen. Eine mit der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs (von einem Unternehmer) verbundene Vorfinanzierung der USt findet ja nicht statt. Der Verkaufswert des unbeschädigten Fahrzeugs wäre ebenfalls nur netto anzusetzen. Die Klägerin stützt aber - wie bereits erwähnt - ihren Amtshaftungsanspruch nicht auf die im ersten Verfahren ergangenen Entscheidungen, deren inhaltliche Richtigkeit damit nicht zu prüfen ist.