Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war
GZ 4 Ob 84/09w, 09.06.2009
Die Streitparteien lebten in Lebensgemeinschaft und vereinbarten, dass die Klägerin die Wohnkosten alleine trägt bis der Beklagte sein Studium beendet hat, um dem Beklagten einen möglichst raschen Abschluss des Studiums zu ermöglichen. Nach der Beendigung des Studiums wollte die Klägerin ihrerseits eine - inhaltlich noch nicht näher konkretisierte - "Auszeit" zur Fortbildung in Anspruch nehmen, zu deren Finanzierung dann der Beklagte beitragen sollte. Der Beklagte war mit diesem Vorhaben einverstanden, er sagte der Klägerin sinngemäß zu, während einer Auszeit (nicht näher bestimmte) Kosten zu übernehmen. Kurz vor Abschluss des Studiums des Beklagten lösten die Streitparteien die Lebensgemeinschaft auf.
OGH: Im Regelfall sind die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen unentgeltlich und können daher regelmäßig nicht zurückgefordert werden. Solche Leistungen weisen idR keinen weitergehenden Zweck auf, sondern sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt. Daher haben sie auch bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt, weshalb es am zentralen Tatbestandsmerkmal (Zweckverfehlung) der condictio causa data, causa non secuta fehlt. Im vorliegenden Fall hatte die Leistung der Klägerin aber einen konkreten, über die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse hinausreichenden Zweck. Daher liegt ein geradezu klassischer Anwendungsfall der condictio causa data, causa non secuta vor, der zu einem Rückforderungsanspruch der Klägerin führt.