Unter den Begriff der "Einmahnung" des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert
GZ 9 Ob 21/09t, 29.04.2009
OGH: Unter den Begriff der "Einmahnung" des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert. Wird ein Schreiben, mit dem Mietzinse begehrt werden, als "Zahlungserinnerung" bezeichnet, kann nicht bezweifelt werden, dass es dabei um eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB handelt
Am Vorliegen einer "qualifizierten Mahnung" iSd § 1118 ABGB mangelt es auch dann nicht, wenn sich infolge unrichtiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage später herausstellt, dass die Forderung der klagenden Partei nicht zur Gänze berechtigt war. Die Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden - Zweifel über die wahre Rechtslage können grobe Fahrlässigkeit ausschließen - an der Nichtzahlung des Mietzinses nicht vorliegt, trifft den Mieter. Ob ein solches Verschulden vorliegt, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig.