Zum Instandhalten gehört nicht nur die Erhaltung eines Zustands im engeren Sinn; die Obliegenheit umfasst auch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um der Gefährdung der Standfestigkeit durch einen bestehenden Mangel entgegenzuwirken
GZ 7 Ob 33/09t, 03.06.2009
Art 5 S-AStB lautet:Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versicherten Sachen, bei versicherten Gebäuden vor allem das Dachwerk, ordnungsgemäß in Stand zu halten.2. Die vorstehende Obliegenheit gilt als vereinbarte Sicherheitsvorschrift iSd Art 3 S-ABS.
OGH: Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um die Verletzung solcher besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Art 5.1. S-AStB regelt als Obliegenheit des Versicherungsnehmers vor dem Schadensfall, dass er das Dachwerk des versicherten Gebäudes in Stand zu halten hat. Nach den Feststellungen war dem Kläger bereits im März 2005 (durch den chronologisch ersten Schadensfall) bekannt, dass die Dachkonstruktion statisch unterdimensioniert ist und nicht dem normgemäßen Standard in dem Maß entspricht, dass es auch nicht zu einem Teileinsturz kommen kann. Zum Instandhalten gehört nicht nur die Erhaltung eines Zustands im engeren Sinn. Die Obliegenheit umfasst auch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um der Gefährdung der Standfestigkeit durch einen bestehenden Mangel entgegenzuwirken (wie hier: Baumaßnahmen oder rechtzeitiges Abschaufeln auch erst entstehender Schneeansammlungen). Durch die Obliegenheit soll der Versicherungsnehmer zu Sicherungsmaßnahmen veranlasst werden, die die offenbare Gefährlichkeit des versicherten Objekts abwenden. Im Hinblick auf die Instandhaltungsobliegenheit war der Kläger verpflichtet, den ihm im Zuge des chronologisch ersten Schadensfalle bekannt gewordenen Mangel in der Statik der Dachkonstruktion beheben zu lassen. Die von der Beklagten gedeckte Behebung des chronologisch ersten Schadensfalls bezog sich naturgemäß nur auf die beschädigten Binder, nicht auf die gesamte Dachkonstruktion. Die Beklagte hat nicht nur die Wiederherstellung des ursprünglichen (unterdimensionierten) Zustands gedeckt, sondern gleich auf die nötige Verstärkung an den ersetzten Bindern gedrungen. Der Kläger, dem die Fehlkonstruktion bekannt war, unternahm aber in der Folge schlicht nichts, um für eine insgesamt statisch ordnungsgemäße Dachkonstruktion zu sorgen. Er ließ die Sache auf sich beruhen. Damit hat er gegen die Instandhaltungsobliegenheit verstoßen.
Nach stRsp ist es nach dem Beweis des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer Sache des Versicherungsnehmers zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe. Eine nur leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei (schlicht) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss gehabt hat.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist im Bereich des Versicherungsvertragsrechts dann gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen, wenn jedenfalls völlige Gleichgültigkeit gegen das vorliegt, was offenbar unter den gegebenen Umständen hätte geschehen müssen.
Wird einem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Versicherungsfalls bekannt, dass das Dach des Versicherungsobjekts, dass sich in schneereicher Lage befindet, unterdimensioniert ist und daher dem Schneedruck nicht ausreichend standhalten kann, ist es als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachlage völlig gleichgültig zur Kenntnis nimmt, untätig bleibt und die Gefahrenlage einfach ignoriert. Aufgrund der Witterungsverhältnisse war unter den vorliegenden Umständen jederzeit damit zu rechnen, dass es zu einem neuerlichen Zusammenbruch der noch immer unterdimensionierten Binder kommen kann. Dem Kläger ist daher grobe Fahrlässigkeit anzulasten.