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Zivilrecht

OGH: VersVG - Beweislast und Beweiserleichterung

Im Versicherungsvertragsrecht ist anerkannt, dass dem Versicherungsnehmer wegen großer Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zustehen können

20. 05. 2011
Gesetze: VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Beweislast, Beweiserleichterung

GZ 7 Ob 81/09a, 13.05.2009
Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Zusatzversicherung mit Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen nach Tarif D" (ABZ) zugrunde.
Mit der Klage wurde ein Zuspruch von 250.721,27 EUR begehrt. Die Behauptung der Beklagten, der Herzklappenfehler sei angeboren und nicht nach Vertragsabschluss erworben worden, treffe nicht zu. Bis etwa 2003/2004 habe der Versicherte ein völlig normales Leben geführt. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Herzklappenfehler, der die Operation erforderlich gemacht habe, sei angeboren gewesen und daher nicht von der Leistungspflicht erfasst.
OGH: Oberstgerichtliche Judikatur dazu, ob in einem Fall wie dem vorliegenden das Beweismaß hinsichtlich der Frage, ob ein eine Operation indizierender Herzklappenfehler beim Versicherten bereits bei Vertragsschluss vorlag oder erst danach aufgetreten ist, - wie in der Regel sonst - die hohe Wahrscheinlichkeit sein muss, oder dafür die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, gibt es nicht. Allerdings ist im Versicherungsvertragsrecht anerkannt, dass dem Versicherungsnehmer wegen großer Beweisschwierigkeiten Beweiserleichterungen zustehen können. So kann es etwa in der Schadensversicherung (zB in der Unfall- und in vielen Formen der Diebstahlversicherung) genügen, wenn der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen beweist, die das äußere Erscheinungsbild eines Versicherungsfalls bilden. In diesem Sinn reicht nach herrschender Meinung etwa für den Beweis eines Kraftfahrzeugdiebstahls zunächst der Nachweis durch den Versicherungsnehmer hin, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt und nach ununterbrochener Abwesenheit bei der Rückkehr nicht mehr aufgefunden wurde. Hat der Versicherungsnehmer solcherart den Nachweis für das äußere Erscheinungsbild eines Diebstahls erbracht, kann der Versicherer Umstände beweisen, die gegen das Vorliegen des Versicherungsfalls sprechen. Der bloße Anschein eines Diebstahls ist dann schon widerlegt, wenn Umstände nachgewiesen werden, die ernsthaft für die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs sprechen. Im Sinn eines Indizienbeweises stehen also bei der Kraftfahrzeugdiebstahlversicherung sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu.
Zwar ist der vorliegende Fall mit diesen Rechtsfällen nicht unmittelbar vergleichbar. Besondere Beweisschwierigkeiten sind aber auch hier gegeben: Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Versicherungsfalls, nämlich dass die eine Herzklappenoperation notwendig machende Erkrankung erst nach Vertragsabschluss ausbrach, wird sehr erschwert, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen Vertragsabschluss und Diagnose der betreffenden, nur langsam sich entwickelnden und (daher) lange unbemerkt bleibenden Erkrankung (Herzklappenstenose zufolge Verkalkung) ein Zeitraum von mehreren Jahren verstreicht. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass es unter solchen Umständen angezeigt erscheint, dem Versicherungsnehmer aus Gründen der Fairness eine gewisse Beweiserleichterung zu gewähren. Die Ansicht des Berufungsgerichts, angesichts der gegebenen Beweisschwierigkeit müsse der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Erkrankung erst nach Vertragsabschluss genügen, ist sachlich gerechtfertigt und daher zu billigen.

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