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Zivilrecht

OGH: Verbandsklage hinsichtlich Leasingklauseln

Ausführungen zu den einzelnen Klauseln

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 KSchG, § 9 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Leasingvertrag

GZ 7 Ob 230/08m, 13.05.2009
Die Beklagte verwendet in Leasingverträgen mit Verbrauchern AGB, die ua folgenden unstrittigen Inhalt aufweisen:
"1. Mietzeit1.1. Die Mietzeit beginnt am Tag der Fahrzeugübernahme oder am Tag der Kfz-Zulassung auf den Mieter, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt. Der Tag des Vertragsbeginns zählt in der Folge als Stichtag, mit dem ein neuer Mietmonat beginnt.
Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten. (Klausel 1)
1.2. Das Mietverhältnis wird entweder auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. Wird das Mietverhältnis auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, kann es von keiner Seite aufgekündigt werden, sondern endet es mit dem Ablauf der vereinbarten Zeit. (Klausel 2)
1.3. Das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall unberührt.
2. Auslieferung, Fahrzeughaltung
2.1. ... Der Typenschein bleibt beim Vermieter, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. ...
2.2. Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (Klausel 3)
3. Miete und Kosten
3.1. Die erste Miete ist bei Mietbeginn an die Lieferfirma zu zahlen, ebenso die vereinbarte Mietvorauszahlung und/oder Kaution. Die weiteren Mieten müssen jeweils am 15. der Folgemonate beim Vermieter eingelangt sein.
Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (Klausel 4)
3.2. Der Mieter trägt alle Abgaben, Gebühren, Versicherungen, Steuern sowie Service- und Reparaturkosten, die während der Laufzeit des Mietvertrages anfallen. (Klausel 5)
...
3.4. Wird eine auf unbestimmte Zeit geschlossene Miete über die Dauer des Kündigungsverzichts fortgesetzt, entfällt der Abzug aus geleisteter Mietvorauszahlung. Vom Mieter ist sodann der volle Nettomietzins zzgl. Mehrwertsteuer und allfälliger Versicherungsprämie zu bezahlen.
...
4. Gewährleistung
4.1. Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben.
4.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (Klausel 6)
5. Fahrzeugbenutzung
5.1. Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart.
5.2. Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (Klausel 7)
5.3. Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (Klausel 8)
...
5.6. ... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (Klausel 9)
6. Haftung des Mieters
6.1. Der Mieter übernimmt die Sachgefahr für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges und haftet dem Vermieter auch ohne eigenes Verschulden im Fall des Diebstahls, der Beschädigung, des Verlustes und des Untergangs des Fahrzeuges. (Klausel 10)
6.2. Der Mieter ist verpflichtet, hievon umgehend den Vermieter zu verständigen, die nach den Versicherungsbedingungen erforderlichen Schadensanzeigen zu erstatten und alle zur Klärung des Sachverhalts nötigen Angaben zu machen. Die Rechtsverfolgung gegen Verursacher oder Versicherungen obliegt dem Mieter auf eigene Kosten. (Klausel 11)
6.3. Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (Klausel 12)
7. Versicherungen
7.1. Der Mieter ist verpflichtet, den umseitig vereinbarten Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Zur Sicherstellung aller Vertragsansprüche des Vermieters treten er und seine Mitmieter bereits jetzt alle Ansprüche, die ihnen im Schadensfall gegen Verursacher und Versicherungen erwachsen, an den Vermieter ab. Die Rechtsverfolgung obliegt dem Mieter (Mitmieter) auf eigene Kosten. Er ist zu diesem Zweck berechtigt, die Rückzession, jedoch nur zum Inkasso, zu begehren. Der Vermieter hat einlangende Zahlungen zur Abdeckung seiner Forderungen zu verwenden und darüber hinausgehende Beträge an den Mieter auszufolgen. (Klausel 13)
...
7.3. Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden.(Klausel 14)
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn ...
der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. (Klausel 15)
...
8.3. Im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung wie folgt zu leisten:
40 % der monatlichen Mietzinse (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die in Wegfall gelangende Restlaufzeit noch entfallen wären, falls der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen wurde.
40 % der monatlichen Mieten (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer), die auf die Zeit des Kündigungsverzichts noch entfallen wären, soferne der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde. (Klausel 16)
Unverbrauchte Mietvorauszahlungs- oder Kautionsbeträge sind dem Mieter gutzubringen.
8.4. Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (Klausel 17)
9. Rückgabe des Mietfahrzeuges
9.1. Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (Klausel 18)
9.2. Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (Klausel 19)
9.3. Der Zustand des Fahrzeuges wird bei Rücklangen geprüft und protokollarisch festgehalten. Der Mieter ist berechtigt, eine Gleichschrift des Protokolls zu verlangen.
Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (Klausel 20)
...
9.5. Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (Klausel 21)
10. Ankauf des Mietfahrzeuges
10.1. Der Mieter hat das Recht, das Fahrzeug nach Vertragsende (bei bestimmter Vertragsdauer) bzw. nach Ablauf der Zeit seines Kündigungsverzichts (bei unbestimmter Vertragsdauer) um den vorstehend genannten Restwert zzgl. Mehrwertsteuer anzukaufen, soferne alle bis dahin entstandenen Zahlungsverpflichtungen erfüllt und der Kaufpreis bei der Lieferfirma erlegt wurde. ...
10.2. Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (Klausel 22)
11. Datenschutz
Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (Klausel 23)
12. Belehrung gemäß Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
...
§ 3 (1) ... Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (Klausel 24)
...
13. Schlussbestimmungen
13.1. Entscheidungen und Willenserklärungen im Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen auf Vermieterseite durch den Vermieter ausschließlich selbst. (Klausel 25) ..."

OGH: Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung nachstehender und/oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen; sie ist weiters schuldig, es zu unterlassen, sich auf die nachstehenden Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen vereinbart wurden:
... Für jeden begonnenen Monat ist die volle Miete zu entrichten.
(1.1. letzter Satz)
... Bei unbestimmter Vertragszeit kann das Mietverhältnis vom
Vermieter jederzeit, von den Mietern hingegen erst nach Ablauf der Dauer des Kündigungsverzichts aufgekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zum Ende eines Mietmonats zu erfolgen und ist eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Maßgebend ist das Datum der Postaufgabe. ... (1.2. Satz 2 bis 4)
Unterbleibt die Ausfolgung des Fahrzeuges, weil der Mieter vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann der Vermieter nach Gewährung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den Ersatz seines Schadens verlangen, ohne weiteren Schadensnachweis zumindest 15 % des Neuwertes inklusive Zubehör. (2.2.)
... Eine Verzinsung von Kaution und Mietvorauszahlung findet nicht statt. (3.1.)
Für das Fahrzeug gelten die Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen des Herstellers. Der Vermieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche auf Garantie oder Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder der Lieferfirma an den Mieter ab. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Gewährleistungs- und Garantieansprüche bei den Vertragswerkstätten des Herstellers zu erheben. (4.1.)
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Mieters gegen den Vermieter werden hievon nicht berührt. (4.2.)
Die Kilometerleistung während der Vertragslaufzeit ist auf das umseits angeführte Ausmaß begrenzt. Mehrkilometer müssen bei Vertragsende mit dem ebenfalls angeführten Satz abgegolten werden. Eine zehnprozentige Km-Toleranz gilt als vereinbart. Im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung gilt nur die der konsumierten Laufzeit entsprechende, anteilige Kilometerleistung als vereinbart. (5.1.)
Eine geringere als die vereinbarte Kilometerleistung wird dem Mieter nicht vergütet. (5.2.)
Der Mieter hat das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln, es in ordentlichem, beschädigungsfreiem Zustand zu erhalten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen und allfällige Reparaturen bei einer Hersteller-Vertragswerkstatt zu veranlassen. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Mieter. (5.3.)
... Der Mieter hat für die umgehende Pfandfreilassung zu sorgen und trägt alle damit verbundenen Kosten, auch Kosten von Interventionsprozessen des Vermieters. (5.6.)
Im Fall des Diebstahls, Untergangs oder Verlusts des Fahrzeuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung des der allgemeinen Eurotax-Bewertung entsprechenden Wiederbeschaffungswertes (Händlerverkaufswert, derzeit Eurotax Gelb). Hierauf wird der unverbrauchte Teil der Mietvorauszahlung und die Kaution angerechnet. Eine allfällige Versicherungsleistung oder Ersatzleistung des Schädigers wird dem Mieter nach Einlangen refundiert. (6.3.)
Der Vermieter und der in Betracht kommende Versicherer sind berechtigt, die zur Aufklärung eines Versicherungsfalls erforderlichen Erkundigungen bei Ämtern, Gerichten und medizinischen Einrichtungen einzuholen. Behandelnde bzw. untersuchende Ärzte werden hiermit vom Mieter, auch über den Tod hinaus, von der Schweigepflicht entbunden. (7.3.)
Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn
der Mieter trotz Mahnung und Androhung der Vertragsauflösung gegen sonstige Bestimmungen des Vertrages verstößt oder bereits eingetretene Folgen von Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. ... (8.1.)
Unbehobene Fahrzeugbeschädigungen oder übermäßige Fahrkilometer sind hiedurch nicht abgegolten, sondern vom Mieter gesondert zu ersetzen. (8.4.)
Bei Beendigung des Vertrages ist das Fahrzeug unverzüglich an die Lieferfirma zurückzustellen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht binnen 5 Tagen nach, kann der Vermieter die Rückführung des Fahrzeuges auf Gefahr und Kosten des Mieters veranlassen. Der Vermieter ist berechtigt, sich ohne Ankündigung den unmittelbaren Besitz am Fahrzeug auch ohne Mitwirkung des Mieters und nötigenfalls gegen dessen Willen zu verschaffen. (9.1.)
Bis zum Rücklangen des Fahrzeuges bestehen alle Pflichten des Mieters, insbesondere die Verpflichtung zur Weiterzahlung der Versicherungsprämien, fort. An Stelle des Mietzinses wird dem Mieter für jeden Tag des Rückgabeverzuges eine Tagesgebühr von 1/15 des vereinbarten Mietzinses (vor Mietvorauszahlung, zuzüglich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. (9.2.)
... Bei Meinungsverschiedenheiten über den Fahrzeugzustand wird das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auf Kosten des Mieters eingeholt. Besteht am Kilometerzähler des Fahrzeuges ein Schaden, wird auch die Festlegung des Kilometerstandes im Wege der Schätzung durch den Sachverständigen vorgenommen. (9.3.)
Ein Zurückbehaltungsrecht am Mietfahrzeug und allfälligen Einbauten steht dem Mieter nicht zu. (9.5.)
Der Mieter ist weiters zur vorzeitigen, gänzlichen Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten gegen eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung berechtigt. (10.2.)
Der Mieter und seine Mitverpflichteten erklären ihr ausdrückliches Einverständnis, dass die im Vertrag und der Selbstauskunft enthaltenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Kundenevidenz an die R*****-Vertriebsorganisation und zum Zweck des Kreditschutzes an die österreichischen Gläubigerschutzverbände übermittelt werden. Eine allfällige Übermittlung von Daten an Adressverlage und Direktwerbeunternehmen kann vom Mieter nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung jederzeit untersagt werden. (11.)
Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner, bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (12.1. letzter Satz)

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