Home

Zivilrecht

OGH: Zum Regress des eingetretenen zahlenden Interzedenten gegen den Erwerber eines mit einer Hypothek besicherten Liegenschaftsanteil, wenn dieser aufgrund anderer Umstände darauf vertraute, dass mit dem einverleibten Pfandrecht tatsächlich keine Forderung mehr gesichert ist

§ 1500 ABGB schützt nicht den gutgläubigen lastenfreien Grunderwerb gegen den Grundbuchstand; § 1359 ABGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen dem zahlenden Interzedenten und dem Erwerber des belasteten Liegenschaftsanteils nicht anzuwenden, sodass eine aus dem Vermögen des Hauptschuldners stammende pfandweise Sicherheit dem gem § 1358 ABGB in die Rechtsstellung des Gläubigers eingetretenen zahlenden Interzedenten regelmäßig immer voll zur Verfügung steht

20. 05. 2011
Gesetze: § 1358 ABGB, § 1359 ABGB, § 1500 ABGB, §§ 447 ff ABGB, § 1346 ABGB
Schlagworte: Sicherstellung, Hypothek, Bürgschaft, gutgläubiger Grunderwerb, Legalzession

GZ 1 Ob 54/09m, 05.05.2009
Eine GmbH und ein Miteigentümer kauften je zur Hälfte eine Liegenschaft, wobei zur Finanzierung ein Bankkredit in Anspruch genommen wurde und als Sicherheiten zunächst die auf der Liegenschaft zugunsten der Bank einverleibte Höchstbetragshypothek und eine Wechselbürgschaft eines Gesellschafters der GmbH diente. Später übernahm zudem ein weiterer Gesellschafter eine Bürgschaft gem § 1357 ABGB. Dieser Bürge deckte letztlich den gesamten offenen Kreditbetrag ab. Der Miteigentümer veräußerte seinen Liegenschaftsanteil an den Beklagten, informierte diesen nicht darüber, dass der Kredit durch den Bürgen eingelöst worden und die Forderung der Bank auf diesen übergegangen war, sondern sicherte dem Käufer zu, dass die Liegenschaft von der Belastung durch das im Grundbuch weiterhin zugunsten der Bank einverleibte Pfandrecht frei sei und legte ihm ein Schreiben der Bank vor, wonach der Kredit bereits abgedeckt und das Kreditkonto geschlossen sei. Nachdem die Bemühungen des Käufers, nach Unterfertigung des Kaufvertrags eine Löschungsquittung von der Bank zu erlangen, scheiterten, trug er sein Eigentumsrecht am erworbenen Hälfteanteil grundbücherlich ein.
OGH: Es trifft zu, dass § 1500 ABGB das Vertrauen des Erwerbers auf den Grundbuchstand schützt und dass dieser Bestimmung nicht entnommen werden kann, dass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb - gegen den Grundbuchstand - möglich ist, wenn der Erwerber aufgrund anderer Umstände (Mitteilungen des Verkäufers und des "Schriftenverfassers") darauf vertrauen darf, dass mit dem einverleibten Pfandrecht tatsächlich keine Forderung mehr gesichert ist. § 1359 ABGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen dem einlösenden Bürgen und dem Hauptschuldner, der in die Position des Realschuldners durch Erwerb der Liegenschaft gelangt ist, nicht anwendbar. Der in § 1359 geregelte Regress erfasst nur Fälle, in denen mehrere Personen für den Hauptschuldner Sicherheiten bestellt haben. Diese Sicherheiten gehen zwar iRd § 1358 ABGB grundsätzlich auf ihn über, er soll aber regelmäßig nur anteilig Regress nehmen können. Eine - wie in diesem Fall - aus dem Vermögen des Hauptschuldners stammende pfandweise Sicherheit steht dem gem § 1358 ABGB in die Rechtsstellung des Gläubigers eingetretenen zahlenden Interzedenten jedoch regelmäßig immer voll zur Verfügung. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, ein vom Schuldner selbst bestelltes Pfand auch nur teilweise unangetastet zu lassen, dafür aber einen dritten Interzedenten - durch teilweises Abschneiden einer "Regressmöglichkeit" - mit einem durch das sonstige Vermögen des Hauptschuldners nicht gedeckten Forderungsausfall zu belasten. Der Verkauf von mit dinglichen Lasten behafteten Sachen, die für eine Schuld des Veräußerers weiterhaften, darf nicht zur Verschlechterung der Stellung der Mitsicherer führen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at