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Zivilrecht

OGH: Zur (Un-)Zumutbarkeit der Fortsetzung eines Dienstverhältnisses iZm Schadensminderungspflicht des Geschädigten

Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit ist dann überschritten, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Geschädigten entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verletzung der Schadenminderungspflicht durch schuldhaftes Lösen eines Dienstverhältnisses, niedrigerer Verdienst bei selbständiger Tätigkeit, Frage der Zumutbarkeit des Fortsetzens des früheren Arbeitsverhältnisses, Unzumutbarkeit e

GZ 2 Ob 205/08y, 20.5.2009
Der Kläger erlitt bei einem Verkehrsunfall eine nahezu völlige Lähmung des rechten Arms. Aufgrund dieser Verletzung war er nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Chemiearbeiter auszuüben. Nach einer Umschulung zum EDV-Techniker arbeitete er acht Jahre lang bei der I GmbH. Zuletzt war er Leiter der EDV-Abteilung, wobei er angab, unter dem schlechten Arbeitsklima gelitten und es "dort nicht mehr ausgehalten" zu haben. Er kündigte das Arbeitsverhältnis und gründete ein eigenes Unternehmen, welches im Jahr seiner Gründung ein negatives Ergebnis erzielte. Der Kläger begehrt nun von den für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfall haftenden beklagten Parteien Ersatz seines Verdienstentgangs.
OGH: In stRsp wird eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht darin erblickt, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerb nachzugehen. Ebenso kann dem Geschädigten das Unterlassen eines zumutbaren Berufswechsels (nach Umschulung) anzulasten sein. Vor allem aber begründet es eine Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte nach schuldhafter Lösung seines Dienstverhältnisses nur noch ein geringeres Einkommen erzielt. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 14/90 zu verstehen. Darin wurde ua dargelegt, dass den (damaligen) Kläger am Verlust seines (dort einvernehmlich aufgelösten) Arbeitsplatzes dann ein Verschulden trifft, wenn er seine Anstellung aus freiem Entschluss aufgegeben hat.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, eine Verletzung der Schadensminderungspflicht könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil ihm die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses bei der I***** nicht zumutbar gewesen sei. Die Beweislast für die Richtigkeit dieser Behauptung traf entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts aber den Kläger selbst.
Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Geschädigte die Schadensminderungspflicht schuldhaft verletzte. Diese allgemeine Regel findet aber dort eine Einschränkung, wo die Möglichkeit der Geringhaltung des Schadens naheliegt, konkrete Beweise aber vom Schädiger billigerweise nicht erwartet werden können, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre des Geschädigten liegen und daher nur ihm bekannt und auch nur von ihm beweisbar sind. Solche allein aus seiner Sphäre stammende und daher auch nur von ihm beweisbare Umstände hat der Kläger hier geltend gemacht.
Den Beweis, dass ihm eine weitere Tätigkeit bei der I***** nicht länger zumutbar gewesen wäre, hat der Kläger freilich nicht erbracht. Dabei ist zu beachten, dass er nach erfolgreicher Umschulung zum EDV-Techniker bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses acht Jahre lang in diesem Unternehmen tätig war und dort zuletzt sogar die Funktion des Leiters der EDV-Abteilung bekleidete. Hinweise darauf, dass dieser Arbeitsplatz gefährdet gewesen wäre, liegen nicht vor. Es mag dem Kläger durchaus zuzubilligen sein, dass er die von ihm vermisste Anerkennung seines Vorgesetzten, die Zuteilung unqualifizierter Mitarbeiter und ganz allgemein ein (von ihm subjektiv so bewertetes) schlechtes Arbeitsklima als unbefriedigend empfand und in ihm den Wunsch nach beruflicher Veränderung weckte und festigte. Dies machte die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit aber noch nicht unzumutbar.
Die unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht maßgebliche Grenze der Zumutbarkeit wäre etwa (erst) dann überschritten gewesen, wenn aufgrund der als belastend empfundenen Umstände eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers entweder bereits eingetreten oder zumindest ernsthaft zu besorgen gewesen wäre. Für das Vorliegen einer derart gravierenden Belastungssituation bieten die Feststellungen aber keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Löste der Kläger dennoch sein Arbeitsverhältnis ohne Aussicht auf eine gleichwertige unselbständige Erwerbsmöglichkeit auf und nahm er mit dem Entschluss, ein eigenes Unternehmen zu gründen, das (wenn auch nur vorübergehende) Anwachsen des Verdienstentgangsschadens in Kauf, verletzte er schuldhaft die ihn treffende Schadensminderungspflicht. Dies hat zur Folge, dass ihm die bei Fortsetzung seiner Tätigkeit erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen sind.

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