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Zivilrecht

OGH: § 12 Abs 3 VersVG - eine nicht gehörig fortgesetzte Klage ist nicht fristwahrend

Die Zielsetzung des § 12 Abs 3 VersVG allein rechtfertigt es nicht, eine iSd § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzte Klage als dennoch fristwahrend anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1497 ABGB, § 12 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Befreiung des Versicherers von der Leistung, wenn der Versicherte den Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Ablehnung durch den Versicherer gerichtlich geltend macht, unzulässige Feststellungsklage, der

GZ 7 Ob 79/09g, 13.5.2009
Am 22. 6. 2005 brachte der Kläger eine Klage auf Feststellung der Haftung des beklagten Versicherungsunternehmens für die Folgen eines Unfalls ein. Der Kläger glaubte damals, nur vorübergehend erwerbsunfähig zu sein. Als sich aus einem neuropsychologischen Gutachten seine dauernde Erwerbsunfähigkeit ergab, stimmte die Beklagte einer Umstellung der Feststellungsklage auf eine die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschreitende Leistungsklage über 73.100,65 EUR nicht zu. Der Kläger schränkte sein Begehren auf Kosten ein. Am 16. 3. 2007 wurde das Verfahren geschlossen. Mit am selben Tag beim Erstgericht eingebrachter Klage begehrte der Kläger von der Beklagten 73.100,65 EUR aus dem Versicherungsvertrag. Durch die beim Bezirksgericht Salzburg eingebrachte Feststellungsklage habe er die Frist des § 12 Abs 3 VersVG gewahrt.
OGH: Richtig ist zwar, dass die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG nach oberstgerichtlicher Judikatur auch durch eine unzulässige Feststellungsklage gewahrt wird. Dies allerdings nur dann, wenn rechtzeitig vor Abweisung des Klagebegehrens eine Umwandlung in eine Leistungsklage vorgenommen wird. Auch nach der bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland vertretenen Ansicht wirkt eine unzulässige Klage nur dann fristwahrend, wenn der Mangel (auch nach Fristablauf) geheilt wird, sodass keine Klagsabweisung erfolgt, sondern eine Sachentscheidung ergehen kann.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Eine (auch nach Meinung des Klägers wegen des jedenfalls zuletzt fehlenden Feststellungsinteresses notwendige) Umwandlung der Feststellungsklage in eine Leistungsklage ist im Verfahren 11 C 1107/05w des BG Salzburg nicht erfolgt. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger dort vielmehr sein Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt, nachdem die Umwandlung in eine Leistungsklage über 73.100,65 EUR an der mangelnden Zustimmung der Beklagten gescheitert war. Im bezirksgerichtlichen Verfahren konnte demnach keine Sachentscheidung ergehen; das Verfahren wurde zufolge der Einschränkung auf Kosten in der Sache selbst iSd aufgrund der Ähnlichkeit der Zielsetzung auf § 12 Abs 3 VersVG analog anzuwendenden § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzt.
Dass eine zur Fristwahrung erforderliche Umwandlung in eine Leistungsklage ausSicht des Klägers unfreiwillig unterblieb, ändert daran nichts: Hat es sich der Kläger doch selbst zuzuschreiben, den - schon nach seinem Vorbringen im bezirksgerichtlichen Verfahren ganz naheliegenden - Umstand, dass eine Umwandlung in eine Leistungsklage notwendig werden könnte, nicht beachtet und seine grundsätzlich - gleichgültig ob ursprünglich zulässig oder von vorne herein unzulässig - zur Fristwahrung geeignete Feststellungsklage mit entsprechend niederer Bewertung beim BG statt beim (für Klagen über 10.000 EUR wertzuständigen) LG eingebracht zu haben. Die Weigerung der Beklagten, beim BG über einen dessen Wertzuständigkeit überschreitenden Gegenstand zu verhandeln, erfolgte rechtens; ein vorhergehendes Verhalten der Beklagten, aufgrund dessen eine Zustimmung zur Umwandlung erwartet hätte werden können, wurde vom Kläger gar nicht behauptet. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagte kann daher auch nicht als treuwidrig oder gar schikanös bezeichnet werden.
Die vom Berufungsgericht oberstgerichtlicher Judikatur folgend zutreffend dargestellte Zielsetzung des § 12 Abs 3 VersVG allein rechtfertigt es entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht, eine iSd § 1497 ABGB nicht gehörig fortgesetzte Klage als dennoch fristwahrend anzusehen. Die vorliegende Leistungsklage wurde erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 12 Abs 3 VersVG eingebracht. Der Einwand der Beklagten, die Klage sei nach § 12 Abs 3 VersVG "verjährt", ist demnach berechtigt: Zufolge der Fristversäumnis ist der Versicherungsschutz des Klägers ungeachtet der materiellen Rechtslage untergegangen.

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