Da es sich bei der Teilung einer Liegenschaft durch Begründung von Wohnungseigentum um eine Sonderform der Realteilung handelt, müssen die für die Naturalteilung nach § 843 ABGB aufgestellten Grundsätze auch für die Begründung von Wohnungseigentum durch Richterspruch nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 gelten; hierbei muss jeder Miteigentümer einen Teil gleicher Beschaffenheit erhalten
GZ 5 Ob 36/ 09 v 12.05.2009
OGH: Nach stRsp ist bei der Begründung von Wohnungseigentum erforderlich, dass jeder Miteigentümer einen Anteil von annähernd gleicher Beschaffenheit erhält. Ein Rückgriff auf die in § 843 ABGB normierten Grundsätze ist deshalb geboten, weil die Begründung von Wohneigentum als Sonderform der Realteilung anzusehen ist. Hierbei ist unter dem Begriff der Beschaffenheit allein die "physische Substanz" der Teile, nicht jedoch deren unterschiedliche (wirtschaftliche) Nutzungsmöglichkeiten bzw deren Widmung zu verstehen.