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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung des Begriffs "Tag" in § 30a KSchG

§ 30a Abs 1 KSchG ist dahin auszulegen, dass unter dem Begriff "am selben Tag" grundsätzlich der Kalendertag der erstmaligen persönlichen Besichtigung des Kaufobjekts und der Abgabe der Vertragserklärung zu verstehen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 30a KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Rücktritt von Immobiliengeschäften, Frist, Tag

GZ 4 Ob 45/09 k, 12.05.2009 OGH: Sinn und Zweck der Bestimmung des § 30a KSchG ist es, den Verbraucher vor einer überstürzten bzw nicht ausreichend durchdachten Entscheidung zu schützen und ihm daher eine gewisse Bedenkzeit für seine endgültige Vertragsentscheidung einzuräumen. Trotzdem im Schrifttum häufig eine 24-Stunden-Frist gefordert wird, gebietet die Interpretation dieser Bestimmung nach Wortlaut und Zweck, sowie unter Berücksichtigung ihres Ausnahmecharakters eine grundsätzlich restriktive Auslegung iSe Kalendertages. Nur in ganz besonderen Fällen kommt ein Rücktrittsrecht gem § 30a Abs 1 KSchG in Betracht, wenn die Vertragserklärung zwar auf den nächsten Kalendertag entfällt, der Verbraucher jedoch zwischenzeitlich keine Gelegenheit zu einer Abwägung des Geschäfts hatte, etwa wenn der Besichtigungstermin auf den späten Abend fiel und die entsprechende Vertragserklärung kurz nach Mitternacht erfolgte.

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