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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wann ein stillschweigender Verzicht auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens vorliegt

Ein stillschweigender (nachträglicher) Verzicht des Gläubigers auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 863 ABGB, § 1444 ABGB
Schlagworte: Wiederaufleben, stillschweigender Verzicht

GZ 3 Ob 92/09i, 19.05.2009
OGH: Ein stillschweigender (nachträglicher) Verzicht des Gläubigers auf die Rechtsfolgen des Wiederauflebens ist nach allgemeinen Grundsätzen nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Die beklagte Partei machte den Kläger darauf aufmerksam, dass die dritte Rate verspätet bezahlt wurde und aliquotes Wiederaufleben der Gesamtforderung eingetreten ist. Der Oppositionskläger kann sich somit nicht auf eine vorbehaltlose Annahme der verspätet bezahlten Zahlungsplanrate und damit auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung berufen.
Die fehlende Reaktion der Kanzlei der Beklagtenvertreterin auf die Erklärung des Oppositionsklägers, er könne erst am 2. Juni 2005 bezahlen, kann - insbesondere iZm dem erwähnten Schreiben der beklagten Partei vom 13. Juni 2005 - ebenfalls nicht als stillschweigender Verzicht auf das Wiederaufleben gewertet werden.

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